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Insolvenzprofil
Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 100742
EUID
DEP2408.HRA100742
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 87/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.06.2024 , 11:25 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 09:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.10.2024
Berichtstermin
23.10.2024 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
23.10.2024 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG ist anhängig. Am 05.06.2024 um 11:25 Uhr ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wodurch Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann bestellt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 10.12.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Gifhorn hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 30.01.2025 vorgenommen. Die Berechnungsmasse wurde auf 371.927,28 EUR festgelegt. Es wurden Zuschläge für Unternehmensfortführung und Nachfolgelösung geprüft; der Zuschlag für die Massemehrung wurde auf 15 % begrenzt, während der Zuschlag für Sanierungsbemühungen in voller Höhe von 25 % als angemessen erachtet wurde. Insgesamt beträgt der Zuschlag 40 %. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen, die Veröffentlichung erfolgt auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG ist am 01.08.2024 durch das Amtsgericht Gifhorn eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann bestellt worden. Am 05.06.2024 war bereits die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und ein v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG ist am 01.08.2024 durch das Amtsgericht Gifhorn eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann bestellt worden. Am 05.06.2024 war bereits die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Gläubiger hat Forderungen bis zum 02.10.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 23.10.2024 angesetzt. Am 02.08.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind am 30.01.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 87/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Marku…
35 IN 87/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe 19, 38114 Braunschweig, (Gesellschafter), ist am 05.06.2024 um 11.25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 05.06.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinr…
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe 19, 38114 Braunschweig, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge geltend gemacht:
- Unternehmensfortführung 25 %
- Nachfolgelösung 25 %.
Für die Unternehmensfortführung war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 15 % zu gewähren.
Da die Unternehmensfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der geltend gemachte Zuschlag für die Massemehrung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR, bei einer Berechnungsgrundlage von EUR und einer Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von maximal EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 15 % ergibt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet die geltend gemachten 25 % damit, dass er die Begrenzung aufgrund seines besonderen Einsatzes für nicht gerechtfertigt hält. Die Betriebsfortführung erforderte einen erheblichen Arbeitsmehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren in dieser Größenordnung. Dem wird im Grundsatz zugestimmt, allerdings wird dieser Umstand bereits dadurch gewürdigt, dass er an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert. Die Festsetzung eines Zuschlags, der darüber hinaus geht, wird vorliegend nicht als angemessen erachtet.
Für Sanierungsbemühungen hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht. Hierzu führt er aus, dass durch seine Bemühungen ein Kaufinteressent für die Insolvenzschuldnerin akquiriert werden konnte, mit welchem zahlreiche Gespräche und Verhandlungen geführt wurden. Der Geschäftsbetrieb wurde durch den Kaufinteressenten besichtigt. Im Ergebnis hat dieser nach langer und intensiver Prüfung der Geschäftsunterlagen den Kauf abgelehnt. Der geltend gemachte Zuschlag wird als angemessen erachtet.
In der Gesamtschau des Verfahrens war der Zuschlag insgesamt auf 40 % festzusetzen. Vorliegend ist zweifelsfrei eine über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzustellen, jedoch erfolgte die Abwicklung im vorläufigen Insolvenzverfahren zügig und offenbar reibungslos mit Unterstützung des Geschäftsführers der Schuldnerin.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war damit in der oben dargestellten Höhe festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinr…
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe 19, 38114 Braunschweig, (Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 371.927,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge geltend gemacht:
- Unternehmensfortführung 25 %
- Nachfolgelösung 25 %.
Für die Unternehmensfortführung war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 15 % zu gewähren.
Da die Unternehmensfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 136.341,63 EUR. Der geltend gemachte Zuschlag für die Massemehrung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 8.879,73 EUR, bei einer Berechnungsgrundlage von 225.585,65 EUR und einer Regelvergütung in Höhe von 35.518,92 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 8.879,73 EUR auf insgesamt 17.759,46 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 6.553,56 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von maximal 6.553,56 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 15 % ergibt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet die geltend gemachten 25 % damit, dass er die Begrenzung aufgrund seines besonderen Einsatzes für nicht gerechtfertigt hält. Die Betriebsfortführung erforderte einen erheblichen Arbeitsmehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren in dieser Größenordnung. Dem wird im Grundsatz zugestimmt, allerdings wird dieser Umstand bereits dadurch gewürdigt, dass er an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert. Die Festsetzung eines Zuschlags, der darüber hinaus geht, wird vorliegend nicht als angemessen erachtet.
Für Sanierungsbemühungen hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht. Hierzu führt er aus, dass durch seine Bemühungen ein Kaufinteressent für die Insolvenzschuldnerin akquiriert werden konnte, mit welchem zahlreiche Gespräche und Verhandlungen geführt wurden. Der Geschäftsbetrieb wurde durch den Kaufinteressenten besichtigt. Im Ergebnis hat dieser nach langer und intensiver Prüfung der Geschäftsunterlagen den Kauf abgelehnt. Der geltend gemachte Zuschlag wird als angemessen erachtet.
In der Gesamtschau des Verfahrens war der Zuschlag insgesamt auf 40 % festzusetzen. Vorliegend ist zweifelsfrei eine über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzustellen, jedoch erfolgte die Abwicklung im vorläufigen Insolvenzverfahren zügig und offenbar reibungslos mit Unterstützung des Geschäftsführers der Schuldnerin.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war damit in der oben dargestellten Höhe festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinr…
35 IN 87/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe 19, 38114 Braunschweig, (Gesellschafter), hat der Insolvenzverwalter am 02.08.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gifhorn, 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 87/24: Über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe …
35 IN 87/24: Über das Vermögen der Krüger & Dannheim GmbH & Co. Metallverarbeitung KG, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen (AG Hildesheim, HRA 100742), vertr. d.: 1. Krüger & Dannheim GmbH, vertr. d.d. GF, Vor den Tannen 1, 31234 Edemissen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dr.-Ing. Markus Heinrich Geyer, Noltemeyerhöfe 19, 38114 Braunschweig, (Gesellschafter), ist am 01.08.2024 um 09:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 23.10.2024, 11:30 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 01.08.2024
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