Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KSA GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 60384
EUID
DET3104V.HRA60384
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 5/22 Lu
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Depré
Adresse
O 4 13-16, 68161 Mannheim
Telefon
0621/120780
Termine & Fristen
Prüfungstermin
20.05.2025
Schlusstermin
16.10.2025
Aufhebung
08.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSA GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein behandelt. Im April 2025 ordnete das Gericht ein schriftliches Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen an, deren Prüfungstermin für den 20.05.2025 festgelegt war. Im August 2025 wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie später die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Depré festgesetzt. Zudem wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt, wobei ein Schlusstermin für den 16.10.2025 bestimmt wurde. Die zur Verteilung kommende Masse belief sich auf 6.922,57 €, während Forderungen in Höhe von 7.707.647,01 € zu berücksichtigen waren. Das Verfahren ist am 08.05.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu
08.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, …
3 e IN 5/22 Lu
08.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
wird dem Insolvenzverwalter in Ergänzung des
Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 27.08.2026 Ersatz für die seit Festsetzung weiter entstandenen Auslagen in Höhe von x € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und die Entnahme aus der Insolvenzmasse bewilligt
Gründe:
Im Rahmen der durchgeführten Verteilung entstanden nach Festsetzung der Vergütung weitere Auslagen. Der Verwalter beantragte ihm aus dem restlichen Massebetrag hierfür Ersatz zu gewähren.Dem Antrag auf Festsetzung von weiterem Auslagenersatz war zu folgen, die Verteilung des geringen restlichen Betrages an 40 Gläubiger war zudem als unwirtschaftlich zu erachten.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. …
3 e IN 5/22 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), , ist am 08.05.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu
27.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, …
3 e IN 5/22 Lu
27.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 01.08.2025 bzw. dem Gutachten 7.228,82 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen in Akte und Gutschten setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten des Kontoguthabens und der mutmaßlichen Werte der Fahrzeuge, der Forderungen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung gem. Gutachten vom 28.3.2022.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert von x €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40%, vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% usw.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei deine Vergütung in Höhe von x €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Davon war vorliegend kein Gebrauch zu machen.
Die sich ergebende Vergütung bleibt damit hinter der gesetzlichen Mindestvergütung zurück. Der Insolvenzverwalter beantragt deshalb die Gewährung der Mindestvergütung, dem Antrag ist zu folgen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nämlich immer zumindest die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV zu (BGH, Beschus vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05, NJW 2006, S. 2992 ff; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rdnr 77 ff zu § 11 11 InsVV).
In dem nach dem 01.01.2020 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung x €.
Eine Erhöhung entsprechend der Anzahl der Gläubiger hat bei juristischen Personen nicht zu erfolgen (BGH IX ZB 4/21 vom 22.07.2021).
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman A…
3 e IN 5/22 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 6.922,57 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 7.707.647,01 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman …
3 e IN 5/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Donnerstag, den 16.10.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die -ggfls.- nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu
27.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haften…
3 e IN 5/22 Lu
27.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt.
Das Ergebnis der Verwertungshandlungen zu allen Vermögensgegenständen wurde nachvollziehbar dargestellt. Die vereinnahmten Feststellungsbeiträge und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar.
Der errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die mutmaßlich zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 32.640,21€.
Die beantragte Regelvergütung aus diesem Betrag war als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten. In Anbetracht der Verschiedenheit der Tätigkeit zum vorläufigen Verfahren und im Interesse der Gewährung einer auch dem Aufwand der Ermittlungen zum abgängigen Geschäftsführer insgesamt entsprechenden Vergütung, ergaben sich keine Anhaltspunkte für etwaige Absetzungen, auch nicht im Hinblick auf das vorläufige Verfahren.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 InsVV nur dann berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ausweislich der Schlussrechnung erfolgte die Verwertung der Fahrzeuge nicht durch den Verwalter selbst, eine Mehrvergütung ergab sich nicht.
Bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten handelte es sich um ein insgesamt mindestens durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 32.630,21€ war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x wie beantragt sowie Ersatz für die übertragenen ( davon 29 erstattungsfähigen) Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 5/22 Lu
09.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, …
3 e IN 5/22 Lu
09.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSA GmbH & Co. KG, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60384),
vertreten durch:
1. KSA-Verwaltungs-GmbH, Amtsstraße 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Kahraman Atmaca, Hornisgrindestraße 6, 68163 Mannheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter Depré, O 4 13-16, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/120780, Fax: 0621/153800
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 20.05.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 08.05.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
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