Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kuchenreuther Film GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Sonnenstraße 22, 80331 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 86193
EUID
DED2601V.HRB86193
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Rolle
vormals vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Termine & Fristen
Termin zur Beschlussfassung
01.08.2024 , 09:45 Uhr
Fristende Widerspruch
09.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Filmtheatern, Herstellung, Produktion, Verwertung und Vertrieb von Filmwerken jeglicher Art und deren Finanzierung, Erwerb die Veräußerung und Lizenzierung von Filmrechten jeder Art und die damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchenreuther Film GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Jaeger. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 32 - 39). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 09.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH ist für den 01.08.2024 um 09:45 Uhr im Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München bestimmt. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchenreuther Film GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht München hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 09.07.2025 besteht. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläub…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchenreuther Film GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht München hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 09.07.2025 besteht. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH wurde für den 01.08.2024 festgesetzt. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 148.669,99 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139 / III, 80804 München
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32 - 39 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Dietlindenstraße 13, 80804 München
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH
wird bestimmt auf
Donnerstag, 01.08.2024, 09:45 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
1501 IN 1404/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139 / III, 80804 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 148.669,99 EUR auszugehen.
Der vormals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.08.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt.
Dies zum einen, da der vorläufige Insolvenzverwalter erheblichen Aufwand auf sich nehmen musste, um die Fortführungsfähigkeit des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin (Kinobetrieb) überhaupt wiederherzustellen. Hierfür waren umfangreiche Verhandlungen mit den Filmverleihern, den Vermietern und einem großen Auftraggeber notwendig. Für den hierfür aufgebrachten Mehraufwand war ein Zuschlag in Höhe von 40 % anzusetzen.
Für die sodann erfolgte Fortführung des Geschäftsbetriebes über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (zweieinhalb Monate) war ein weiterer Zuschlag in Höhe von (nach Vergleichsberechnung) 5 % zu gewähren. Hierbei waren vielfältige Maßnahmen wie z. B. die Sicherstellung der Versorgung durch Lieferanten und Dienstleister, Verhandlungen mit den Vermietern sowie die Regelung des Zahlungsverkehrs notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und somit die Grundlage für eine übertragende Sanierung zu schaffen. Zwar ergab sich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung, welcher die Berechnungsgrundlage an sich und daraus folgend die Vergütung erhöht, jedoch fiel dieser nicht derart groß aus, dass die Vergütungserhöhung den außerordentlichen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits kompensiert hätte. Dies war durch die Gewährung des Zuschlages auszugleichen.
Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 39 Arbeitnehmer wurde ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % gewährt.
Zuletzt war für die Anstrengungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu veräußern, ein Zuschlag in Höhe von weiteren 30 % zu gewähren. Trotz des erfolgten Einsatzes scheiterte die Veräußerung des Geschäftsbetriebes letztlich am mangelnden Interesse der potentiellen Investoren. Der Geschäftsbetrieb war daher einzustellen, ein Vermögenszufluss und bereits daraus folgend eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte daher nicht verzeichnet werden. Der aufgebrachte Mehraufwand war durch die Gewährung des Zuschlages zu vergelten.
Auch in der Gesamtschau war der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 95 % dem Aufwand angemessen und entsprechend festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.12.2024
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