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Insolvenzprofil
Kücükarpaci, Burcu Nur
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Adresse
Alt-Moabit 98, 10559 Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 111604
EUID
DEK1101.HRB111604
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 7524/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsprüfungsstichtag
08.12.2023
Schlusstermin Stichtag
01.03.2024
Widerspruchsfrist Ende
06.03.2024
Einwendungsfrist Ende
17.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Vermarktung und Erbringung von Internetdienstleistungen und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Burcu Nur Kücükarpaci (später Burcu Nur Biyiklioglu) wird beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Ursprünglich unter dem Aktenzeichen 36k IN 7524/19, wurde das Verfahren nach Namensänderung der Schuldnerin in 36b IN 7524/19 weitergeführt. Im Oktober 2023 beantragten der vorläufige sowie der endgültige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Im Januar 2024 wurde ein Schlusstermin für den 01.03.2024 anberaumt, dieser Beschluss jedoch im Februar 2024 aufgehoben. Im März 2024 erfolgte die schriftliche Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer Widerspruchsfrist bis zum 06.03.2024. Im April 2024 beschloss das Gericht, den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchzuführen, wobei Einwendungen bis zum 17.05.2024 möglich waren. Es wurde die Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 166.316,72 EUR einem Massebestand von 101.862,19 EUR gegenüberstanden. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Dr. jur. Susanne Berner wurde im April 2024 festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Burcu Nur Biyiklioglu (geb. Kücükarpaci) wurde beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Zunächst war ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung auf Basis eines Vermögenswerts von 41.098,30 Euro beantragt wurde. Später erfolgte die Bestellung einer Regelins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Burcu Nur Biyiklioglu (geb. Kücükarpaci) wurde beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Zunächst war ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung auf Basis eines Vermögenswerts von 41.098,30 Euro beantragt wurde. Später erfolgte die Bestellung einer Regelinsolvenzverwalterin, deren Vergütung auf Basis eines Vermögenswerts von 130.257,42 Euro beantragt wurde. Der Schuldnerin wurde der Name Burcu Nur Biyiklioglu zuerkannt; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 36b IN 7524/19 weitergeführt. Ein ursprünglich für den 01.03.2024 angesetzter Schlusstermin wurde aufgehoben. Stattdessen wurde ein neuer Schlusstermin im schriftlichen Verfahren mit Stichtag 08.12.2023 für die Forderungsprüfung und bis zum 17.05.2024 für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis anberaumt. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner wurde festgesetzt. Es ist eine Schlussverteilung vorgesehen, bei der Forderungen in Höhe von 166.316,72 EUR einem Massebestand von 101.862,19 EUR gegenüberstehen. Ein weiterer Textteil betrifft ein separates Verfahren gegen die DailyDeal GmbH beim Amtsgericht Hamburg, das hier nicht berücksichtigt wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Boschweg 6, 12057 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 31.10.2023 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen ge…
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Boschweg 6, 12057 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 31.10.2023 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 130.257,42 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Boschweg 6, 12057 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 31.10.2023 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ …
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Boschweg 6, 12057 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 31.10.2023 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 41.098,30 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.02.2024 beschlossen:
Beschluss:
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Der Beschluss vom 19.01.2024, mit dem der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen…
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.02.2024 beschlossen:
Beschluss:
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Der Beschluss vom 19.01.2024, mit dem der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren mit Stichtag 01.03.2024 anberaumt worden ist, wird aufgehoben.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.02.2024 beschlossen
1. Die Prüfung der bis 08.12.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzf…
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.02.2024 beschlossen
1. Die Prüfung der bis 08.12.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.03.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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Die Schuldnerin, vormals Burcu Nur Kücükarpaci, trägt nunmehr den Namen Burcu Nur …
36k IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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Die Schuldnerin, vormals Burcu Nur Kücükarpaci, trägt nunmehr den Namen Burcu Nur Biyiklioglu. Das Verfahren 36k IN 7524/19 wird unter dem Aktenzeichen 36 b IN 7524/19 beim hiesigen Amtsgericht weitergeführt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2024 beschlossen:
1. Die Durchführung …
36b IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2024 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
- Entscheidung über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.05.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- sowie Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin; geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 130.257,30 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV, gesonderte Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %; aus der Masse wurde Vergütung an durch die Insolvenzverwalterin beauftragte Dritte gezahlt;
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 166.316,72 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 101.862,19 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2024 beschlossen:
Für die festgestellt…
36b IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2024 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 166.316,72 EUR steht ein Betrag von 101.862,19 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7524/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 05.04.2024 beschlossen:
Die Vergütung und di…
36b IN 7524/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin, derzeit: Vorderhaus Etage 7, Hochstraße 26, 13357 Berlin
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 05.04.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 31.10.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 41.393,20 EUR auszugehen. Daher war die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 3.524,58 EUR festzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
wird angeordnet:
Die nacht…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.06.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 520/19
Amtsgericht Hamburg, 14.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7524/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, geschäftsansässig: Boschweg 6, 12057 Berlin, wohnhaft: Kaiser-Friedrich-Straße 45, 10627 Berlin, nunmehr: Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am …
36b IN 7524/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Burcu Nur Biyiklioglu, geb. Kücükarpaci, geboren am 22.01.1994, geschäftsansässig: Boschweg 6, 12057 Berlin, wohnhaft: Kaiser-Friedrich-Straße 45, 10627 Berlin, nunmehr: Käthe-Dorsch-Ring 7, 12353 Berlin
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.06.2024 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenen Zustellungen der Insolvenzverwalterin wurden aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 130.283,36 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
sind die Vergütung und die…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 99.372,71 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.08.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 520/19
Amtsgericht Hamburg, 13.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
soll die Schlussverteilung…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 465.236,63 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 82.698,31 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Vergütung der Insolvenzverwalterin sowie Masseverbindlichkeiten, insbesondere in Form von Kontoführungsgebühren der kontoführenden Bank.
67a IN 520/19
Amtsgericht Hamburg, 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
wird nach Vollzug der Schluss…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 520/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111604 eingetragenen DailyDeal GmbH, ehemals: Alt-Moabit 98, 10559 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Höller
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 520/19
Amtsgericht Hamburg, 02.07.2026
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