Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Durchführung von Emaillierungen von Aluminiumlegierungen, Emaillierung von Aluminiumlegierungen mit extrem niedrigem Schmelzpunkt, Emaillierung von anderen Werkstoffen, Entwicklung neuer Werkstoffe, neuer Technologien für die Emaillierung von Sonderlegierungen, Vermittlung von Oberflächenbeschichtungen auf silikatischer oder organischer Basis sowie die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit sämtlichen Produkten, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Punkten stehen. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 31.05.2024 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Kühn Email GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Annett Bretschneider, eine Entscheidung erlassen. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde zum gleichen Zeitpunkt um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henry Girbig aus Chemnitz bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. Über Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens ist nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
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