Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 744253
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KULTON GMBH
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 744253
EUID
DEB8535.HRB744253
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
101 IN 567/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Erledigung
23.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Die AOK Karlsruhe hat beim Amtsgericht Mannheim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KULTON GmbH gestellt. Das Verfahren ist nunmehr erledigt, da die verfahrensgegenständliche Forderung erfüllt wurde. Der Verfahrenswert wird auf 1.353,90 EUR festgesetzt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 567/24
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In dem Verfahren über den Antrag
der AOK
Kriegsstraße 41
76133 Karlsruhe
Gz.: 77469980
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
KULTON GmbH
vormals:
Schützenstraße 4
76137 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Serhii Kulynych
Registergericht: Am…
101 IN 567/24
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In dem Verfahren über den Antrag
der AOK
Kriegsstraße 41
76133 Karlsruhe
Gz.: 77469980
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
KULTON GmbH
vormals:
Schützenstraße 4
76137 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Serhii Kulynych
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 744253
- Schuldnerin -
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Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.353,90 EUR festgesetzt (§§ 58 Absatz 2, 43 Absatz 1 GKG).
Gründe:
Die antragstellende Gläubigerin, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 14 InsO zulässig war, hat die Hauptsache für erledigt erklärt, da inzwischen die verfahrensgegenständliche Forderung erfüllt wurde.
Bei einem von einem Gläubiger angestrengten Insolvenzverfahren handelt es sich nicht um ein Streitverfahren im Sinne der ZPO, sondern um ein Vollstreckungsverfahren, dessen Durchführung in der Hand des Gläubigers liegt. Wird der Gläubiger nach Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags vom Schuldner wegen der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung befriedigt, so hat sich sein Antrag dadurch erledigt, sofern kein Fortsetzungsverlangen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt. Durch die Zahlung wird auch zugleich deutlich, dass Masse vorhanden ist und somit der Gläubigerantrag erfolgversprechend war, was eine Kostenentscheidung entsprechend dem Antrag des Gläubigers rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt dem Antrag der Gläubigerseite und entspricht im Übrigen dem billigen Ermessen, §§ 4 InsO, 91, 91 a ZPO, da der Insolvenzantrag bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig war..
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 58, 43 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Ziffer 1 und 2 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung Ziffer 3, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.09.2024
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