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Insolvenzprofil
Kunststofftechnik Emmerthal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 101523
EUID
DEP2305.HRB101523
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
36 IN 73/19 -4
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Björn von Gösseln
Termine & Fristen
Stichtag Schlusstermin
28.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Björn von Gösseln sowie der endgültige Insolvenzverwalter Björn von Gösseln sind bestellt und haben ihre Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten. Die Masse beträgt 444.492,12 EUR, hinzu kommen Steuererstattungsansprüche. Forderungen in Höhe von 365.282,37 EUR gemäß § 38 InsO sind zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 28.04.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführ…
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführer),
soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 444.492,12 EUR. Hinzu kommen noch Steuererstattungsansprüche. Vom Massebestand gehen die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie die noch nicht erhobenen Gerichtskosten ab. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 365.282,37 EUR gemäß § 38 InsO.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hameln, Geschäftsnummer 36 IN 73/19 -4, aus.
Amtsgericht Hameln
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführ…
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 28.04.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführ…
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Björn von Gösseln festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 309.566,68 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Während der vorläufigen Insolvenzverfahrens waren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausschweifende Verhandlungen mit der Hauptkundin des schuldnerischen Betriebes zu führen.
Die Konditionen der seit Beginn der schuldnerischen Tätigkeit bestehenden Geschäftsbeziehung wurden seit fast 20 Jahren nicht nachverhandelt, da sich die Kundin nicht einverstanden erklärte. Die nicht mehr zeitgemäßen Konditionen hatten erhebliche finanzielle Nachteile für den schuldnerischen Betrieb zur Folge.
Der vorläufige Verwalter führte mehrfach Gespräche und Verhandlungen mit der Hauptkundin und den Geschäftsführer*innen des Betriebes. Letztlich konnte eine Einigung erzielt werden, die eine weitergehende Masseschädigung verhinderte.
Der erhebliche Mehraufwand wurde mit einem Zuschlag von 50% gewürdigt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 114,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 41 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführ…
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Björn von Gösseln festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 38 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 489.231,50 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Der Verkauf des Restbestandes der schuldnerischen Vorräte gestaltete sich aufgrund konkurrierender Drittrechte schwierig. Es bestanden Drittrechte in Form der Globalzession, Eigentumsvorbehalten und eines Vermieterpfandrechts.
Die notwendigen Verhandlungen mit den jeweiligen Gläubiger*innen der Drittrechte haben zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt, wofür ein Zuschlag i.H.v. 20% beantragt und festgesetzt wurde.
2. Die von dem schuldnerischen Betrieb genutzten Geschäftsräume standen zunächst im Eigentum des Geschäftsführers, Herrn Lehmann. Dieser veräußerte die Immobilie jedoch, weshalb die Geschäftsräume kurzfrstig zu räumen waren. Die Räumung erschwerte sich durch das Vorhandensein von vielen, nicht verwertbaren, Gegenständen. Im Zuge dessen waren mit der Käuferin und dem Geschäftsführer mehrere Verhandlungsgespräche zu führen, weshalb ein Zuschlag von 5% gewährt wurde.
3. Das Anlagevermögen wurde versteigert. Aufgrund der sodann eingetretenen Corona-Pandemie konnten die ersteigerten Objekte nicht gesammelt abgeholt werden. Es waren viele Koordinationsabsprachen zu treffen, um eine vollständige Übergabe des Anlagevermögens sicherzustellen. Darüber hinaus waren Formen und Werkzeuge abzuholen, wofür die bereitstellende Gesellschaft eine türkische Spedition beauftragte. Für den Mehraufwand wurde ein Zuschlag von 8% festgesetzt.
4. Das mit der Steuererklärung befasste Büro teilte während des Verfahrens mit, dass eine weitere Bearbeitung aufgrund Personalmangels nicht mehr möglich sei. Dem Insolvenzverwalter war es somit nicht möglich, auf die benötigten Unterlagen in Gänze zuzugreifen, weshalb sämtliche Informationen selbst zu beschaffen waren. Der entstandene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag i.H.v. 5%.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 170,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 61 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführ…
36 IN 73/19 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststofftechnik Emmerthal GmbH, Industriestr. 6, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 101523), vertr. d.: 1. Bettina Löwe, Hämelschenburger Str. 25, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführerin), 2. Detlef Lehmann, Hohenhauser Str. 55, 32689 Kalletal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 01.10.2024
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