Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
La Plaza Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9980
EUID
DER2307.HRB9980
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 89/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Antragstellung
01.07.2020
Bestellung vorläufiger Verwalter
02.07.2020
Eröffnung des Verfahrens
01.09.2020
Prüfungsstichtag
03.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Detmold hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Plaza Gastro GmbH angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragen und betreibt Restaurants. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.03.2025. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold zur Einsicht niedergelegt. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Plaza Gastro GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.09.2020 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und späterer Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Schmidt. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurde der Geschäftsbetrieb fortgeführt und ein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Plaza Gastro GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.09.2020 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und späterer Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Schmidt. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurde der Geschäftsbetrieb fortgeführt und eine übertragende Sanierung erfolgreich durchgeführt, wodurch alle Arbeitsplätze erhalten blieben. Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (02.07.2020 bis 31.08.2020) sowie für die Tätigkeit im eröffneten Verfahren (seit 01.09.2020) wurden die Vergütungen und Auslagen durch das Gericht festgesetzt. Im eröffneten Verfahren haben 32 Gläubiger Forderungen mit einem Volumen von 143.371,99 € angemeldet. Der Prüfungsstichtag für die nachträglich angemeldeten Forderungen ist der 03.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel
Geschäftszeig: Das Betre…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel
Geschäftszeig: Das Betreiben und Verpachten von Restaurants
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 03.03.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 89/20
Amtsgericht Detmold, 31.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel,
Geschäftszweig: Das Bet…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel,
Geschäftszweig: Das Betreiben und Verpachten von Restaurants.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Auf die Vergütung ist der bereits bewilligte Vorschuss i.H.v. --,-- € anzurechnen.
Der Differenzbetrag von --,-- € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 01.07.2020 eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde am 02.07.2020 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Gemäß der Empfehlung des vorläufigen Verwalters in seinem Gutachten vom 27.08.2020 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.09.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Die am 10.10.2014 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung das Betreiben und Verpachtung von Restaurants zum Geschäftsgegenstand.
Die Gesellschaft beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben dem Geschäftsführer 24 Arbeitnehmer.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde in der Eröffnungsphase von dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt fortgeführt.
Die bereits im Eröffnungsverfahren erfolgten Bemühungen um eine übertragende Sanierung konnten letztlich nach Verfahrenseröffnung durch Vertrag vom 04.09.2020 erfolgreich abgeschlossen werden. Durch die Betriebsveräußerung blieben sämtliche Arbeitsplätze am Standort der Betriebstätte erhalten.
Zur Insolvenztabelle haben 32 Gläubiger 38 Forderungen mit einem Volumen von 143.371,99 € angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Bericht des Verwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung ausgewertet.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 01.07.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse gemäß § 1 InsVV ergibt sich aus der Summe von folgenden Positionen:
Anfangsbestand 171.328,77 €
+ Verwertungseinnahmen 121.956,86 €
+ Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 3.901,44 €
abzüglich aufgerechnete Sicherheitsleistungen 22.654,60 €
abzüglich bereits erhaltene Vorsteuer auf den Vorschuss der Insolvenzverwaltervergütung 4.682,62 €
abzüglich Absonderungsrechte 68.423,84 €
abzüglich nachlaufende Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren 37.803,14 €
Berechnungsgrundlage: 163.622,87 €
Nach Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Berechnungsmasse somit 163.622,87 €.
Insbesondere sind die Ausgaben aus der Betriebsfortführung, die während des Zeitraums des Eröffnungsverfahrens als Aufwand entstanden sind, von der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung in Abzug zu (BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - IX ZB 23/16; BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - IX ZB 90/15).
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach --,-- € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 32 Gläubigern auf --,-- €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig, wenn die damit abgegoltenen Leistungen zur Erfüllung des Insolvenzzweckes notwendig sind und nicht von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung oder dem Auslagenersatz erfasst werden. Es muss sich daher bei der Vergabe von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung für die Masse um "besondere Aufgaben" im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, die nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten worden sind. Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123). Eine Doppelbelastung der Masse liegt ebenfalls vor, wenn genau dasjenige, für das bereits ein Dienstleister aus der Masse honoriert wurde, noch einmal für die Begründung eines Zuschlagsfaktors herangezogen wird (Zimmer, InsVV 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 38).
Ausweislich der Schlussrechnung wurden nachfolgend bezeichnete Tätigkeiten zulasten der Masse delegiert:
Art der delegierten Tätigkeiten Beträge in Netto
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 10.577,60 €
Administrative Tätigkeiten 285,00 €
Gesamtbetrag: 10.862,60 €
Die Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die Erstellung der Steuererklärungen und die Prüfung von Steuerbescheiden stellen jeweils eine Sonderaufgabe dar.
Die Übertragung administrativer Tätigkeiten erfolgte im Zusammenhang mit der Beantragung von Coronahilfen. Diese Tätigkeiten sind ebenfalls den Sonderaufgaben zuzuordnen.
Es handelt sich somit sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
E.
Zu- und Abschläge
I.
Zuschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
Gemäß § 3 InsVV sind Zuschläge zu gewähren, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters aufgrund besonderer Umstände des Insolvenzverfahrens von Schwierigkeiten geprägt war.
Der Insolvenzverwalters macht diverse Erhöhungstatbestände geltend.
Im Einzelnen:
1.
Sanierungsbemühungen/Durchführung der erfolgreichen übertragenden Sanierung
Ein Zuschlag zur Regelvergütung wird von dem Antragsteller mit Blick auf seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung in Ansatz gebracht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.03.2010 (IX ZB 122/08) gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag. Diese Kernaussage kann auch auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren übertragen werden.
Der Antragsteller hat bereits im Eröffnungsverfahren intensive Übernahmeverhandlungen mit dem Ziel geführt, eine dauerhafte Restrukturierung der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu erreichen. Der entsprechende Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit einem Zuschlag von 30 % honoriert.
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei der beantragte abstrakte Zuschlag von 15 % als leistungsgerecht angesehen wird.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
........................
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag (also --,-- € : --,-- € = 0,1267) von (aufgerundet) 13 %.
Infolge des Zuschlags erhöht sich die Regelvergütung um --,-- €
2.
Personalangelegenheiten: Abwicklung der Arbeitsverhältnisse/Bearbeitung des Insolvenzgeldes
Haben arbeitsrechtliche Fragen bzw. die Arbeitgeberfunktion den Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen, kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Betracht (Zimmer, InsVV 2. Aufl., § 3 Rn. 25).
Die Aufgaben im Personalbereich, die die Umsetzung des Asset Deals betrafen, sind bereits unter dem Erhöhungstatbestand "übertragende Sanierung" berücksichtigt worden. Für einen eigenständigen Zuschlag verbleiben somit lediglich die administrativen Aufgaben.
Für das Ausstellen von Insolvenzgeldbescheinigungen wird ein Zuschlag von 10 % als ausreichend angesehen, was die Regelvergütung um --,-- € erhöht.
3.
Prüfung Sicherungsrechte an der Betriebs- und Geschäftsausstattung
Aufarbeitung der Buchhaltung
Ein erheblicher Mehraufwand soll nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers die Aufarbeitung der unsortierten und unvollständigen schuldnerischen Buchführung verursacht haben.
Für die Bearbeitung der Buchhaltungsangelegenheiten beansprucht er die Erhöhung der Regelvergütung um 30 %.
Angesichts einer nur rudimentär vorhandenen Buchführung ist der beantragte Zuschlag ausreichend und angemessen. Es errechnet sich eine zusätzliche Vergütung von --,-- €
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % (= --,-- €) geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 48 %. Dieser Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt --,-- €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 138 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. --,-- €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
19 % Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um 8.259,07 € auf
171.881,94 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
Vergütung --,-- €
Auslagenpauschale --,-- €
Zustellungskosten --,-- €
Zwischensumme --,-- €
Umsatzsteuer --,-- €
Endbetrag --,-- €
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 89/20
Amtsgericht Detmold, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel,
Geschäftszweig: Das Bet…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher Stapel,
Geschäftszweig: Das Betreiben und Verpachten von Restaurants.
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.07.2020 bis zum 31.08.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 01.07.2020 eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde am 02.07.2020 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Gemäß der Empfehlung des vorläufigen Verwalters in seinem Gutachten vom 27.08.2020 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.09.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Die am 10.10.2014 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung das Betreiben und Verpachtung von Restaurants zum Geschäftsgegenstand.
Die Gesellschaft beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben dem Geschäftsführer 24 Arbeitnehmer.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt fortgeführt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat das Geschäftsführungsorgan der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört. Die Insolvenzgläubiger wurden im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über das Vorliegen des Vergütungsantrags informiert. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden von den Beteiligten nicht erhoben
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Bericht des Verwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung ausgewertet.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 01.07.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt der Antragsteller zutreffend die tatsächlich bisher im vorläufigen und im eröffneten Verfahren realisierten Beträge. Nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren werden von dem Verwalter ordnungsgemäß berücksichtigt.
Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzt sich das Vermögen der Schuldnerin aus folgenden Positionen zusammen:
Vermögensgegenstände Betrag
Immaterielle Vermögensgegenstände 3.000,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 88.624,00 €
Vorräte 4.000,00 €
Forderungen aus dem Zeitraum vor Antragstellung 2.389,20 €
Fortführungsüberschuss (Eröffnungsverfahren) 134.000,28 €
Liquide Mittel zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Verfahrens (= Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 7.343,77 €
Forderungen gegen den Gesellschafter 5.000,00 €
Summe der Vermögensgegenstände des vorläufigen Verfahrens 244.357,25 €
Die Inventargegenstände waren zur Absicherung eines ausgereichten Brauereidarlehens sicherungsübereignet. Die gesamte betriebliche Ausstattung wurde von dem Antragsteller geprüft und inventarisiert und im Rahmen der Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens eingesetzt. Der vorläufige Verwalter musste sich daher mit diesen Gegenständen in erheblichem Umfang befassen. Denn bei Fortführung des Geschäftsbetriebes ist der Erhalt der Sanierungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Maßstab einer erheblichen Befassung. Die betriebliche Ausstattung ist daher uneingeschränkt in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach --,-- €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von --,-- € zu.
D.
Insolvenzspezifische Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die Sozietät Ruge Fehsenfeld Rechtsanwälte Steuerberater erbrachte Leistungen im Rahmen der Buchführung, der Erstellung der Steuererklärungen, der Prüfung von Steuerbescheiden, der Erstellung und Übermittlung der Eröffnungsbilanz sowie der Erstellung von Jahresabschlussarbeiten.
Diese Tätigkeiten sind den Sonderaufgaben zuzuordnen.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgaben des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge:
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 05.04.2023 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- Arbeitnehmerangelegenheiten,
- Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen.
Der Antragsteller hält einen Gesamtzuschlag von 85 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Betriebsfortführung
Um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung auf einen Investor aufrechtzuerhalten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin im Antragsverfahren für die Dauer von 2 Monaten fortgeführt.
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße. Vorliegend handelte es sich bei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft, die bei Antragstellung bis zu 24 Arbeitnehmer/innen beschäftigte.
In der Tabelle vom Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 335, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach wird bei Unternehmensfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % vorgeschlagen.
Auch mit Blick auf die Höhe der Berechnungsmasse ist ein abstrakter Zuschlag von 25 % ausreichend und angemessen.
Wie in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV muss aber auch bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, ob durch die Einbeziehung des Ergebnisses der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich nach Prüfung der Rechnungslegung ein Fortführungsüberschuss von 23.533,93 €.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 25 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung somit wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.).
..............
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 10 % zu korrigieren. Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal --,-- €.
2.
Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte
Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung ist bereits im Zuschlag für die Unternehmensfortführung berücksichtigt.
Um eine Doppelberücksichtigung desselben Lebenssachverhalts zu vermeiden, ist somit ein gesonderter Zuschlag für das Personalwesen nicht auszuweisen.
3.
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Ein erheblicher Mehraufwand kann sich aber aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den dabei notwendigen Abläufen bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern ergeben.
Angelehnt an die §§ 17, 18 KSchG ist bei entsprechender Mehrarbeit eine Erhöhung der Vergütung bei der Anzahl von quantitativ mehr als 20 beschäftigten Arbeitnehmern möglich, was der BGH ausdrücklich für die Insolvenzgeldvorfinanzierung entschieden hat (BGH, NZI 2019, 913).
Angesichts der Zahl von 24 Beschäftigungsverhältnissen ist eine Erhöhung der Vergütung um 15 % angemessen und ausreichend. Dies entspricht einem Betrag von --,-- €, bezogen auf die Zahl der Arbeitnehmer entspricht dies könnte dies eine Erhöhung der Vergütung um gut --,-- € je Arbeitnehmer.
4.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Verwaltung geprägt.
Um eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen, hat der Antragsteller intensive Gespräche mit dem Geschäftsführungsorgan der Schuldnerin und der Franchisegeberin geführt. Die Verhandlungen mit einem Interessenten konnten unmittelbar nach Verfahrenseröffnung auch erfolgreich abgeschlossen werden.
Zwar ist - wie sich aus § 159 InsO ergibt - die Verwertung des Schuldnervermögens grundsätzlich dem eröffneten Insolvenzverfahren vorbehalten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden ist oder nicht (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl. 2025, § 22 InsO Rn. 43, 46). Da die Vorbereitung einer Sanierungslösung aber eng mit der Geschäftsführung der Schuldnerin abgestimmt wurde, ist die Handlungsweise des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Für die Vorbereitung einen Sanierungslösung, die ohne Zuarbeiten eines spezialisierten M&A-Beraters erfolgte, wird der beantragte Zuschlag von 30 % (nominal --,-- €) als angemessen angesehen.
II.
Abschläge:
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 10 %
Insolvenzgeldvorfinanzierung 15 %
Sanierungsbemühungen 30 %
55 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 55 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18 Rn. 3) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat aber dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Einzelne Tätigkeiten wurden wegen ihrer Überschneidung in Teilen und der Parallelität ihrer Bewältigung zusammengefasst.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahrens führt daher zu einem Zuschlag von 55 %, sodass der Gesamtvergütungssatz 80 % beträgt.
Es ergibt sich somit eine Gesamtvergütung von --,-- €.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt --,-- € und ist in dieser Höhe festzusetzen.
G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Steuerlich entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird (Abschn. 12.1 Abs. 2 S. 1 UStAE), mithin erst mit Beendigung des Verwalteramtes (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 7 Rz. 4). Entscheidend für die anzusetzende Höhe der Umsatzsteuer ist daher der Zeitpunkt in dem die Dauertätigkeit endet bzw. erledigt ist. Das Amt des vorläufigen Verwalters endete hier mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.07.2020 (Zimmer, InsVV Kommentar, § 7 Rz. 15).
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 ist die Umsatzsteuer mit Wirkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf 16 % gesenkt worden.
Die Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung ist daher mit 16 % auszuweisen. Das Insolvenzgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an den vom Verwalter berechneten Umsatzsteuerbetrag gebunden (BFH, ZIP 1986, 517).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 89/20
Amtsgericht Detmold, 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Stapel
Geschäftszweig: Das Betreiben …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9980 eingetragenen La Plaza Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Stapel
Geschäftszweig: Das Betreiben und Verpachten von Restaurants
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
21.09.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 89/20
Amtsgericht Detmold, 20.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.