Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lace up! GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Chemnitzer Str. 78 a, Alte Schuhfabrik, 01187 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 17676
EUID
DEU1104.HRB17676
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
548 IN 1439/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Seidel
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
12.03.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungen
30.09.2025
Stellungnahme Frist Schlussverteilung
03.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Schuhen und Textilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH ist am 27.12.2019 eröffnet worden. Zunächst war Rechtsanwalt Olaf Seidel als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, darunter die Zustimmung zur hälftigen Tragung anwaltlicher Kosten für Schadensersatzansprüche gegen Amazon sowie die Freigabe möglicher Ansprüche aus dem Insolvenzbeschlag. Eine Gläubigerversammlung wurde für den 12.03.2024 einberufen. Später wurden die Vergütungen des vorläufigen Verwalters sowie des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.09.2025 bestand. Das Verfahren ist nun im Stadium der Schlussverteilung angekommen; dem Verwalter wurde die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis waren bis zum 03.12.2025 einzureichen. Der Insolvenzverwalter erklärte, dass Forderungen in Höhe von 267.229,86 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von 148.358,56 EUR zur Verteilung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 19.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 19.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 12.03.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
a. Zustimmung der Gläubigerversammlung im Anschluss an den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 31.08.2022, die weiteren Kosten für die weiteren anwaltlichen Bemühungen, insbesondere um eine außergerichtliche Einigung zu möglichen Schadensersatzansprüchen der Schuldnerin aufgrund der Sperrung des Accounts der Schuldnerin durch amazon und des damit verbundenen Einbehalts von Guthaben der Schuldnerin durch amazon, hälftig von der Insolvenzmasse (dies sind 1.107,50 EUR netto) getragen werden
und
b. Zustimmung der Gläubigerversammlung, einen Rechtsstreit gegen amazon wegen möglicher Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aufgrund der Sperrung des Accounts der Schuldnerin durch amazon und des damit verbundenen Einbehalts von Guthaben der Schuldnerin durch amazon nicht aufgnommen wird und diese möglichen Ansprüche aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Mit Schreiben vom 12.02.2024, eingegangen am 12.02.2024, beantragte der Insolvenzverwalter RA Olaf Seidel die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 05.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
D…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 05.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Gesamtbetrag XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Olaf Seidel als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 16.10.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.12.2019.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.02.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 0,00 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV von insgesamt 27.587,75 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6.250,00 EUR ( 25 % von 25.000,00 EUR )
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 11.337,75 EUR (7 % von 161.967,93 EUR)
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 6.896,94 EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Gesamtzuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung, mithin in Höhe von 5.517,55 EUR (20 % von 27.587,75 EUR).
Bezüglich der ausfürlichen Begründung zum Gesamtzuschlag wird auf den Antrag vom 17.02.2025 verwiesen.
Das Gericht schließt sich dem Vortrag des vorläufige Insolvenzverwalter in dessen Vergütungsantrag vom 17.02.2025 vollumfänglich an.
Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren ist ein Gesamtuschlag von 20 Prozent der Regelvergütung, mithin in Höhe von 5.517,75 EUR dem vorläufigenVerwalter somit antragsgemäß festzuzsetzen.
Der Vergütungswert beträgt mithin insgesamt somit 12.414,49 EUR netto (6.896,94 EUR+ 5.517,55 EUR).
An Auslagen wurden nach § 8 Abs. 3 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVVmaximal 250,00 EUR / je Monat, mithin mit 750,00 EUR für 3 Monate antragsgemäß festgesetzt, da 15 % von 6.896,94 EUR, 1.034,54 EUR betragen, und damit den Maximalwert von 750,00 EUR für 3 Monate übersteigen.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 30.09.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Olaf Seidel, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahre…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 03.12.2025 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 267.229,86 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 148.358,56 EUR zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 08.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
D…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1439/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lace up! GmbH, - Alte Schuhfabrik - Chemnitzer Straße 78 a, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 17676
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Groß
ergeht am 08.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Gesamtbetrag XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 27.12.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.02.2025 i.v.m. dem ergänzenden Schreiben zum Vergütungsantrag vom 12.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse über 277.866,89 EUR beträge mit Aus - und Absonderungsrechten über 39.681,99 und der Vorsteuer auf die Verwaltervergütung von 11.516,38 EUR, entgegen dem Vortrag des Verwalters, nur 329.065,26 EUR (277.866,89 EUR + 11.516,38 EUR + 39.681,99 EUR).
Gemäß der BGH - entscheidung vom 25.10.2007- Az.: IX ZB 147/06 - ist die Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in die Teilungsmasse mit einzurechnen.
Gemäß § 1 InsVV sind dabei, neben der Vorsteuer auf die Verwaltervergütung von 11.516,38 EUR, die hinzuzurechnen ist, die Aus - und Absonderungsrechte über 39.681,99 EUR in Abzug zu bringen, da diese, gemäß § 1 II Nr. 1 InsVV, nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verwalter diese verwertet hat, und der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, 50 vom Hundert der zur Masse geflossenen Feststellung nicht übersteigen. Im Übrigen werden Aus - und Absonderungsrechte nur berücksichtigt, wenn der Masse ein Überschuss zusteht.
Gemäß dem Antrag des Verwalters vom 17.02.2025 betragen die zur Masse geflossenen Feststellungskosten 1.905,12 EUR.
Für die Festsetzung ist damit eine Vergleichsberechnung durch das Gericht vorzunehmen.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse ohne Aus - und Absonderungsrechte zzgl. Vorsteuer auf die Verwaltervergütung beträgt damit insgesamt 289.383,28 EUR (277.866,89 EUR + 11.516,38 EUR).
Aus der Teilungsmasse ohne Aus - und Absonderungsrechte über 289.383,28 EUR errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von insgesamt 31.431,50 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 14.000,00 EUR (7 % von 200.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3 % , mithin 1181,50 EUR (3 % von 39.383,28 EUR).
Aus der Teilungsmasse mit Aus - und Absonderungsrechte über 329.065,26 EUR (277.866,89 EUR + 11.516,38 EUR + 39.681,99 EUR) errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von insgesamt 32.621,96 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6.250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 14.000,00 EUR (7 % von 200.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 500.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3 % , mithin 2.371,96 EUR (3 % von 79.065,26 EUR).
Damit ergibt sich eine Differenz in Höhe von 1.190,46 EUR (32.621,96 EUR abzgl. 31.431,50 EUR).
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter daher nur noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von 952,56 EUR zu, da der Mehrbetrag der Vergütung nur 50 vom Hundert der zur Masse geflossenen Feststellung betragen darf.
Der Insolvenzverwalter beantragt hier einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 60 Prozent auf die nicht erhöhte Regelvergütung von 31.431,50 EUR. Bezüglich der ausführlichen Begründung wird auf den Antrag vom 17.02.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Gesamtzuschlag von 60 % ist angemessen und aufgrund der Ausführungen des Verwalters in dessen antrag vom 17.02.2025, dem Verwalter antragsgemäß in Höhe von 60 % zu gewähren.
60 % von 31.431,50 EUR ergeben 18.858,90 EUR.
Der Vergütungswert netto beträgt damit insgesamt 51.242,96 EUR (31.431,50 EUR+ 18.858,90 EUR Zuschlag + 952,56 EUR Mehrbetrag der Vergütung) und ist dem Verwalter antragsgemäß in dieser Höhe festzusetzen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV mit maximal 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 31.431,50 mit Mehrbetrag über 952,56 EUR, mithin von 32.384,06 EUR für das 1. Jahr bis 6. Jahr, mithin mit 9.715,22 EUR festgesetzt, da gemäß § 8 III InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV für das 1. Jahr 15 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag und für die jeweiligen Folgejahre, hier das 2. bis 6. Jahr je 10 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag festsetzbar wären, wenn der Maximalbetrag von 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag nicht überschritten wäre. Da aber diese Auslagen mit 65 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag, den Maximalbetrag von 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag überschreiten, kann nur der Maximalbetrag von 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung mit Mehrbetrag mit 9.715,22 EUR antragsgemäß festgesetzt werden.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 111 bewirkte Zustellungen insgesamt 310,80 EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.