Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 3249
EUID
DEB8537.HRA3249
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 138/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Bauer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Rosengasse 15, 89073 Ulm
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
05.08.2024
Forderungsanmeldefrist
07.04.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
15.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen sowie für den Widerspruch der Beteiligten gegen Forderungsanmeldungen endet am 15.10.2025.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ulm anhängig. Das Aktenzeichen lautet 2 IN 138/24. Der Schuldner wird durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs-GmbH vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Phasen dokumentiert. Zunächst…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ulm anhängig. Das Aktenzeichen lautet 2 IN 138/24. Der Schuldner wird durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs-GmbH vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Phasen dokumentiert. Zunächst wurde am 05.08.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Bauer festgesetzt, wobei ein Vermögenswert in Höhe von 748.238,86 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte eine Bekanntmachung zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Die Frist zur Anmeldung endete ursprünglich am 07.04.2025, wobei die Beteiligten bis zu diesem Datum Gelegenheit hatten, widersprechen. Eine spätere Bekanntmachung vom 13.11.2025 aktualisiert die Frist für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 15.12.2025. Bis zum 15.12.2025 können Widersprüche gegen die Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambach…
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 3249
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tappmeier Rechtsanwälte PartGmbH, Schwörhausgasse 4/1, 89073 Ulm, Gz.: 103748-24/lg/lg
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1. Die Prüfung der bis 15.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambach…
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 3249
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambach…
2 IN 138/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lambacher Werkzeug- und Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lambacher Verwaltungs- GmbH, Herrenweiher 26, 89165 Dietenheim, diese vertreten durch die Geschäftsführer Brigitta Karolina Jäger, Albert Josef Lambacher und Günter Lambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 3249
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 748.238,86 EUR auszugehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine freie Eing./Verg. in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für frei Eing./Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 05.08.2024
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