Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Landesbetriebssportverband Bremen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen VR 2066
EUID
DEH1101.VR2066
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
513 IN 6/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.07.2024 , 10:50 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.10.2024
Berichtstermin
07.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
05.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V. ist am 08.07.2024 um 10:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Gerbers bestellt worden. Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V. wurde am 08.07.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet und Rechtsanwalt Axel Gerbers zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei derselbe Verwalter b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V. wurde am 08.07.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet und Rechtsanwalt Axel Gerbers zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei derselbe Verwalter bestätigt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.10.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Berichterstattung des Verwalters und zur Entscheidung über verschiedene Verfahrenspunkte ist für den 07.11.2024 angesetzt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 05.12.2024 im schriftlichen Verfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
513 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V., Volkmannstraße 12, 28201 Bremen (AG Bremen, VR 2066), vertr. d.: 1. Marc Gogol, Auf dem Hohen Ufer 82, 28759 Bremen, (Vorstand), 2. Michael Radtke, Buschweg 14, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 3. Norbert Scheer, S…
513 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V., Volkmannstraße 12, 28201 Bremen (AG Bremen, VR 2066), vertr. d.: 1. Marc Gogol, Auf dem Hohen Ufer 82, 28759 Bremen, (Vorstand), 2. Michael Radtke, Buschweg 14, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 3. Norbert Scheer, Schillerstr. 25, 28816 Stuhr, (Vorstand), 4. Rolf B. Krukenberg, Rheinallee 55, 28816 Stuhr, (Vorstand), ist am 08.07.2024 um 10:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestr. 70, 28195 Bremen, Tel.: 0421-178 998 - 0, Fax: 0421-178 998 - 11, Internet: www.jnp.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
513 IN 6/24: Über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V., Volkmannstraße 12, 28201 Bremen (AG Bremen, VR 2066), 1. Marc Gogol, Auf dem Hohen Ufer 82, 28759 Bremen, (Vorstand), 2. Michael Radtke (bis 03.07.2024), Buschweg 14, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 3. Norbert Scheer, Schillerstr. 25, 28816 Stuhr…
513 IN 6/24: Über das Vermögen des Landesbetriebssportverband Bremen e.V., Volkmannstraße 12, 28201 Bremen (AG Bremen, VR 2066), 1. Marc Gogol, Auf dem Hohen Ufer 82, 28759 Bremen, (Vorstand), 2. Michael Radtke (bis 03.07.2024), Buschweg 14, 27751 Delmenhorst, (Vorstand), 3. Norbert Scheer, Schillerstr. 25, 28816 Stuhr, (Vorstand), 4. Rolf B. Krukenberg (bis 26.08.2024), Rheinallee 55, 28816 Stuhr, (Vorstand), 5. Bernd Peter (seit 26.08.2024, noch nicht im Handelsregister eingetragen), Gartenallee 5, 28359 Bremen, (Vorstand), 6. Tom Müllerstedt (seit 26.08.2024, noch nicht im Handelsregister eingetragen), Hemslinger Weg 28, 28307 Bremen, (Vorstand), 7. Steffen Gefreyer (seit 26.08.2024, noch nicht im Handelsregister eingetragen), Heidmarkstr. 6, 28329 Bremen, (Vorstand),
ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestr. 70, 28195 Bremen, Tel.: 0421-178 998 - 0, Fax: 0421-178 998 - 11, Internet: www.jnp.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 07.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin) abgehalten;
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 05.12.2024 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 01.09.2024
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