Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leichmann, Denis
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Limburg a.d. Lahn HRB 6235
EUID
DEM1706.HRB6235
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Limburg
Aktenzeichen
9 IN 92/21
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Termine & Fristen
Restschuldbefreiung
04.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Restschuldbefreiungsverfahren Denis Leichmann (Inhaber der Firma "Denis der Dogwalker") ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 04.11.2025 rechtskräftig erteilt worden. Das Verfahren umfasst den Schuldner Denis Leichmann, wohnhaft in Löhnberg. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch hat im Rahmen des Verfahrens die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt und erhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 6235), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 04.11.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung s…
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 6235), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 04.11.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 28.12.2021 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Limburg, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 6235), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt word…
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 6235), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß § 14 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 11.008,26 EUR ergibt sich gemäß § 14 Abs. 2 InsVV a.F. eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 2, S. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sin…
9 IN 92/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Denis Leichmann, geb. am 12.05.1983, Taunusstraße 22, 35792 Löhnberg, Inh. d. Fa. "Denis der Dogwalker" sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 14 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 InsVV 140,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
Die Festsetzung erfolgt antragsgemäß entsprechend den oben genannten Bestimmungen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 2, S. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 04.02.2025
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