Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
L.E.N.T.Z. Gastronomie-Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 95832
EUID
DEF1103R.HRB95832
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36l IN 5656/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.05.2026
Widerspruchsfrist
05.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.E.N.T.Z. Gastronomie-Service GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried Kober und Axel Pohl, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Am 08.05.2026 hat das Gericht beschlossen, die Prüfung der bis zu diesem Datum nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, der Forderungsanmeldung bis zum 05.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch innerhalb dieser Frist erhoben wird, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 5656/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
L.E.N.T.Z. Gastronomie-Service GmbH,
Stuttgarter Platz 20, 10627 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried Kober und Axel Pohl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 95832
- Schuldnerin -
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hat das Amtsger…
36l IN 5656/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
L.E.N.T.Z. Gastronomie-Service GmbH,
Stuttgarter Platz 20, 10627 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried Kober und Axel Pohl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 95832
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 08.05.2026 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 08.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.05.2026
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