Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 510236
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Insolvenzprofil
Lepple Druckguss GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 510236
EUID
DEB8535.HRB510236
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 194/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Adresse
O 3, 11+12, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Aufhebung
01.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lepple Druckguss GmbH ist am 01.12.2025 aufgehoben worden. Im Rahmen dieser Aufhebung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet, die sich auf Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. Sitronic Gesellschaft für technische Ausrüstung mbH & Co. KG bezieht. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 12.288,39 €. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Pforzheim eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 194/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lepple Druckguss GmbH, Schelmenwaldstraße 26/1, 75417 Mühlacker,
vertreten durch die Geschäftsführerin Darija Marovic, Berliner Straße 5 A, 14542 Werder (Havel)
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 510236
- Schuldnerin -
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In dem am 01.12.2…
3 IN 194/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lepple Druckguss GmbH, Schelmenwaldstraße 26/1, 75417 Mühlacker,
vertreten durch die Geschäftsführerin Darija Marovic, Berliner Straße 5 A, 14542 Werder (Havel)
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 510236
- Schuldnerin -
|
In dem am 01.12.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung, die aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. Sitronic Gesellschaft für technische Ausrüstung mbH & Co. KG (AG Stuttgart, 8 IN 444/20) zur Masse geflossen ist, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 12.288,39 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch,
O 3, 11+12, 68161 Mannheim,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 03.07.2026
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