Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leysser GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260
EUID
DET2101V.HRB11260
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 17/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub
Adresse
Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum Verwalter
20.03.2020
Bestellung Gläubigerausschuss
30.03.2020
Tätigkeitszeitraum Verwalter Ende
01.06.2020
Vergütungsbeschluss aufgehoben
29.09.2020
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH in Idar-Oberstein ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat den ursprünglichen Vergütungsbeschluss vom 29.09.2020 aufgehoben und eine neue Festsetzung vorgenommen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf den Betrag der Insolvenzmasse entnehmen. Bei der Berechnung der Vergütung wurde eine Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO zugrunde gelegt, die um 198,43 % erhöht wurde. Der Verwalter beantragte diverse Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten, Betriebsfortführung, Sanierung, Aus- und Absonderungsrechte, Beteiligungen, Auslandsbezug, komplexe Vertragswerke und den Gläubigerausschuss. Das Gericht kürzte einige Zuschläge im Rahmen einer Gesamtschau, um Überschneidungen zu vermeiden. Ein Zuschlag von 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten wurde als angemessen erachtet, obwohl der Verwalter 30 % beantragt hatte. Für die Betriebsfortführung wurde ein Zuschlag von 80 % festgesetzt (beantragt: 95 %). Zuschläge für Sanierung (30 %), Aus- und Absonderungsrechte (20 %), Beteiligungen (10 %) und den Gläubigerausschuss (10 %) wurden in voller Höhe anerkannt. Der Zuschlag für den Auslandsbezug wurde von 15 % auf 10 % gekürzt, der für komplexe Vertragswerke von 20 % auf 15 %. Eine Vergleichsrechnung ergab, dass der Zuschlag für die Betriebsfortführung aufgrund der Massemehrung auf 78,43 % der Regelvergütung zu beschränken ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr. d.: Dr. Peter Süß, Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. To…
10 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr. d.: Dr. Peter Süß, Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden. Der Vergütungsbeschluss vom 29.09.2020 wurde aufgehoben. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 198,43 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschläge
a) Arbeitnehmerangelegenheiten
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Er begründet dies damit, dass er für die gesamte Belegschaft (230 Mitarbeiter) eine Insolvenzgeldvorfinanzierung in die Wege leitete. Dies stellte sich äußerst aufwendig dar, da fast alle Arbeitnehmer über nicht insolvenzgeldfähige Lohnbestandteile verfügten, sodass in jedem Einzelfall Korrekturen hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Insolvenzgelds vorzunehmen waren. Dies führte zur Notwendigkeit von aufwändigen Abschlagszahlungen an die Arbeitnehmer. Diese Mehrarbeit musste in einem erheblichen Umfang durch die vorläufige Insolvenzverwaltung geleistet werden, da die Personalbuchhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht voll besetzt gewesen sei.
Weiterhin wurden mehrere Betriebsverhandlungen abgehalten, dies jeweils an den Standorten Idar-Oberstein, Saarbrücken und Trier.
Ein weiterer arbeitsintensiver Faktor war die sich seinerzeit in den Anfängen befindliche Pandemielage. In den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fielen mehrere sich ändernde Landesverordnungen zur Covid-19-Pandemie, die insbesondere an den Arbeitsplätzen umzusetzen und zu überwachen waren.
Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Vorkehrungen zur Reduzierung der Personalkosten durch Kurzarbeit getroffen. Hierzu waren Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer zu treffen.
Überschneidungen mit den Zuschlagstatbeständen "Betriebsfortführung" und "mehrere Betriebsstätten" seien bei der Bemessung des beantragten Zuschlags bereits berücksichtigt worden.
Die Schuldnerseite trägt vor, dass der beantragte Zuschlag zu reduzieren sei. Sie bezieht sich auf das Sachverständigengutachten.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten im Ergebnis aus, dass der Zuschlag dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Die Bemessung der Zuschlagshöhe obliegt dem Insolvenzgericht. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung
Nach § 3 Abs. 1d InsVV ist ein Zuschlag für die betroffenen Themenkomplexe zu gewähren.
Zu dem Thema Insolvenzgeldvorfinanzierung ist auszuführen, dass in der Anfangszeit der InsO die Selbst-Organisation und die Vorhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) grundsätzlich als sehr arbeitsaufwändig und zuschlagsfähig angesehen wurde, weil dies den Verwalter und seine Mitarbeiter erheblich in Anspruch genommen hat (BGH 22.2.2007 - IX ZB 120/06, NZI 2007, 343 (343 f.) = ZInsO 2007, 438; BGH 12.1.2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235 = ZInsO 2006, 257; BGHZ 146, 165 (178f.) = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165). Heute handelt es sich dabei jedoch um eine delegationsfähige reine Routinetätigkeit. Die Entscheidung eines Verwalterbüros auch gegenwärtig oder zukünftig die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit hohem Aufwand und eigenen Mitarbeitern selbst zu gestalten, mag im Rahmen seines Gestaltungsermessens eine zulässige und vielleicht auch soziale Maßnahme sein, rechtfertigt allerdings nicht, dass dann für diese Aufgabenerfüllung zu Lasten der Gläubiger höhere Beträge geltend gemacht werden, als sie bei der Einschaltung professioneller Dienstleister entstehen würden. (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 168)
Aus diesem Gesichtspunkt ist nach gerichtlicher Auffassung für den Themenkomplex "Arbeitnehmerangelegenheiten" ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen und ausreichend.
b) Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung
Für diesen Themenkomplex beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 95 %.
Am Tag der Insolvenzantragstellung wurde der Betrieb durch den Geschäftsführer vorläufig geschlossen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ordnete unmittelbar nach einer ersten Besprechung an, dass der Geschäftsbetrieb schnellstmöglich wieder aufgenommen werden solle. Über den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb vollumfänglich fortgeführt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragte einen Interimsmanager, der das Unternehmen vor Ort unterstützen sollte. Die Kosten dieses Interimsmanagers wurden durch das Verwalterbüro getragen, sodass dies keine Auswirkungen auf den beantragten Zuschlag haben könne.
Es wurden die notwendigen Tätigkeiten abgeschlossen, um den Betrieb weiter fortführen zu können. So wurde mit der Targobank die Weiterführung des bisherigen Factoringvertrags vereinbart. So konnte die notwendige Liquidität zur Beschaffung von Waren und Bezahlung von Dienstleistungen sichergestellt werden.
Neben weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit Herstellern und Lieferanten musste aufgrund der Pandemielage ein Hygienekonzept erarbeitet und umgesetzt werden.
Bei dem Unternehmen handele es sich um ein mittleres Unternehmen nach § 267 HGB. Nach Literatur und Rechtsprechung sei für die Betriebsfortführung eines solchen über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu gewähren, im Falle eines großen Unternehmens in Höhe von 75 %.
Dass der Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung faktisch eingestellt war und personelle Lücken durch die Insolvenzverwaltung zu füllen waren, sei zusätzlich durch Zuschläge zu vergüten.
Dem Grunde nach bestehen auch von Sachverständigenseite keine Bedenken gegen den Zuschlag. Ein solcher ist insbesondere nach § 3 Abs. 1b) InsVV anerkannt.
Die Höhe des Zuschlags ist auch hier abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer und des Umfangs der Unternehmensfortführung, dem damit verbundenen Aufwand und der Risiken des [vorläufigen] Verwalters. Bei kurzen Betriebsfortführungen über maximal drei Monate bei wenigen Arbeitnehmern ist von einem Mindestzuschlag von 25 % auszugehen, bei einer Fortführung über sechs Monate bei 37 Mitarbeitern zwischen 50 und 75 % (LG Göttingen NZI 2001, 665 = InVo 2002, 330), aber lediglich 30 % bei Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens über zwei Monate, wenn der Verwalter die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung und Controlling auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat (LG Münster ZInsO 2013, 841) bei ggf. mehrjährigen Fortführungen bis zu 150 % (KPB Rn. 44). (BeckOK KostR/Grund, 45. Ed. 1.4.2023, InsVV § 3 Rn. 5)
Im vorliegenden Fall betrug die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters etwas mehr als zwei Monate (20.03.2020 - 01.06.2020). Der eingesetzte Interimsmanager wurde jedoch nicht auf Kosten der Masse, sondern auf Kosten des Verwalterbüros eingesetzt.
Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist nach gerichtlicher Auffassung ein Zuschlag in Höhe von 80 % angemessen und ausreichend.
c) Sanierung und Führung von Übernahmeverhandlungen
Für diesen Themenkomplex beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
Es wurde erforderlich, unmittelbar nach einer ersten Bestandsaufnahme und parallel zur Wiederaufnahme des Betriebs einen geordneten Verkaufsprozess in die Wege zu leiten. In enger Abstimmung mit den beauftragten M&A-Beratern waren Unternehmenspräsentationen zu erstellen, ein Datenraum einzurichten und die Marktansprache zu koordinieren. Weiterhin fanden Betriebsbesichtigungen und weitere Besprechungen mit Interessenten statt.
Ein Zuschlag für die übertragende Sanierung ist allgemein in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.
Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18)
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % wird für angemessen erachtet.
d) Aus- und Absonderungsrechte
Hierfür beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20%.
Der überwiegende Teil des verwalteten Vermögens sei mit Aus- und Absonderungsrechten belastet, die einzeln zu prüfen und zu berücksichtigen waren.
Mit dem Hauptlieferanten sei eine Verwertungsvereinbarung getroffen worden. Die Gegenseite war anwaltlich vertreten, sodass zu Lasten der Masse die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. eine Abrechnung nach dem RVG möglich gewesen wäre.
Nach § 3 Abs. 1a InsVV ist ein Zuschlag anerkannt.
Auch die beantragte Höhe ist nicht zu beanstanden. Es wurde dargelegt, dass die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Im Übrigen ist der beantragte Zuschlag geringer als eine entsprechende Geschäfts- und Einigungsgebühr nach dem RVG.
e) Beteiligungen / mehrere Betriebsstätten
Für das Vorliegen von Beteiligungen und mehreren Betriebsstätten beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Die Schuldnerin verfüge über zehn eigene Betriebsstätten an drei verschiedenen Standorten. An allen Betriebsstätten seien rechtliche Fragen bezüglich der Mietverhältnisse und verschiedener Dienstleistungen zu klären gewesen.
Weiterhin hielt die Schuldnerin Beteiligungen an insgesamt vier Unternehmen, teilweise mit Auslandsbezug.
Für diesen Mehraufwand erachtet das Insolvenzgericht den beantragten Zuschlag für angemessen und ausreichend.
f) Auslandsbezug
Für den Auslandsbezug wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % beantragt.
Fragen betreffend ausländisches Recht traten aufgrund den Lieferbeziehungen mit der Luxemburger Tochtergesellschaft sowie aufgrund zahlreicher europäischer Lieferanten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in Telefonaten vermehrt das deutsche Insolvenzrecht, die Bedeutung von Aus- und Absonderungsrechten und die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erläutern.
Das Insolvenzgericht erachtet hier jedoch lediglich einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen und ausreichend.
g) Aushandeln komplexer Vertragswerke
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 20 % für das Aushandeln komplexer Vertragswerke.
Mit dem Zentralregulierer EDE sei eine Vereinbarung über die Bedingungen der weiteren Belieferung auszuhandeln, was in einem 22-seitigen Vertragswerk mündete, dessen Gegenstand die Belieferung mit Waren im Wert bis zu 600.000 € wöchentlich war.
Die in der Branche komplexe und intransparente Preisfindung bereitete hierbei besondere Schwierigkeiten.
Auch hier ist der Zuschlag aufgrund der noch nachfolgenden Gesamtschau geringfügig auf 15 % zu kürzen.
h) vorläufiger Gläubigerausschuss
Durch Beschluss vom 30.03.2020 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Hierfür beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss waren regelmäßige Berichterstattungen in Form von wöchentlichen Telefonkonferenzen vereinbart, an denen die Insolvenzverwaltung mit drei Personen teilnahm.
Erforderlich war eine besonders enge und häufige Abstimmung, die einen entsprechenden Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter verursachte.
Mithin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % anerkannt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.039.506,19 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 80 %.
b) Die 25%-ige Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne den Fortführungsüberschuss beträgt EUR. Die 25%-ige Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Fortführungsüberschuss beträgt EUR.
c) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 78,43 % ergibt.
3. Gesamtschau
Um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und den sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist der Gesamtzuschlag zu bemessen.
Die einzelnen Zuschlagstatbestände überschneiden sich im vorliegenden Fall teilweise.
So wurde sowohl unter dem Zuschlagstatbestand "Arbeitnehmerangelegenheiten" als auch "Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung" der Mehraufwand aufgrund der seinerzeit herrschenden Corona-Pandemie thematisiert. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe in seinem Vergütungsantrag die Überschneidungen mit anderen Zuschlagsfaktoren bereits berücksichtigt.
Nichtsdestotrotz kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, aus Gründen der Gesamtschau einige Zuschlagstatbestände zu kürzen. So wurde der Zuschlag für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung von den beantragten 95% auf 80% gekürzt.
Auch der Zuschlag "Aushandeln komplexer Vertragswerke" war zu kürzen, da die dort vorgebrachte Tätigkeit bereits teilweise in dem Zuschlag betreffend die Betriebsfortführung einbezogen war.
Ebenso verhält es sich mit dem Zuschlag betreffend die Auslandsberührungen. Auch hier bestehen erhebliche Überschneidungen mit den Tatbeständen "Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung" und "Sanierung und Führung von Übernahmeverhandlungen".
Insgesamt und nach ganzheitlicher Berücksichtigung sämtlicher Umstände setzt das Insolvenzgericht einen Zuschlag in Höhe von 198,43% fest.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 10.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr. d.: Dr. Peter Süß, Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forder…
10 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr. d.: Dr. Peter Süß, Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 14.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 16.09.2024
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