Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Limont GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb.
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 29589
EUID
DEU1206.HRB29589
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
220 IN 841/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Krause
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter (bis zur Eröffnung)
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
23.05.2023
Eröffnung
30.06.2023
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
29.04.2024
Gläubigerversammlung
21.10.2025 , 08:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Begleitung von Konzepten zur Optimierung von Energieerzeugungs- und Energieverbrauchsanlagen, Handel mit Elektromaterial, Elektrotechnik, Beleuchtungs- und Akustiktechnik, Metallwaren, Beratung von Unternehmen und Privathaushalten zur Optimierung ihrer Energiekosten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH ist am 30.06.2023 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Martin Krause vom 23.05.2023 bis zur Verfahrenseröffnung als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren hat der Verwalter seine Vergütung beantragt, welche am 29.04.2024 festgesetzt wurde. Im laufenden Verfahren steht eine Gläubigerversammlung an, in der über den Verkauf einer Immobilie in Lichtenberg/Erzgeb. zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR an die Eheleute Thiele beschlossen werden soll. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, falls die Versammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zuschlag beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 12.04.2024 bei Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter Vergütun…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter Vergütung und Auslagen am 29.04.2024 festgesetzt.
Rechtsanwalt Martin Krause als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet der Insolvenzverwalter einen Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung hiervon 25 %, mithin x,xx EUR, § 11 InsVV. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag.
xx
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von x % wie nach Vornahme der Gesamtschau zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs, der Dauer, der Unterrnehmensgröße und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
ergeht am 30.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
1.…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 841/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIMONT GmbH, vertr. d.d. GF Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 29589
vertreten durch den Geschäftsführer Marian Czekay
ergeht am 30.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 21.10.2025
08:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zum Verkauf der Immobilie, eingetragen im Grundbuch von Weigmannsdorf, GBAmt Freiberg, Blatt 340, Fl. St. 53/3, 579/85 und 153/3, postalisch Hauptstraße 62, 09638 Lichtenberg / Erzgeb., zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR an die Eheleute Thiele
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
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