Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linn High Therm GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 3262
EUID
DED3101V.HRB3262
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 289/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Linn Horst
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigt)
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
23.02.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linn High Therm GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Amberg. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Linn Horst vertreten. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum notariellen Kaufvertrag vom 19.11.2025 über die Photovoltaik-Anlage auf dem Hallengebäude Heinrich-Hertz-Platz 6 wird auf den 23.02.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal B115, 1. Stock, Paulanerplatz 4, Nebengebäude, 92224 Amberg bestimmt. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Die Bekanntgabe erfolgte am 05.02.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linn High Therm GmbH ist anhängig. Im Verfahren sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss festgesetzt; die Berechnungsgrundlage betrug 1.452.974,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linn High Therm GmbH ist anhängig. Im Verfahren sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss festgesetzt; die Berechnungsgrundlage betrug 1.452.974,66 EUR. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Bemühungen um übertragende Sanierung gewährt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum notariellen Kaufvertrag einer Photovoltaik-Anlage ist auf den 23.02.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 289/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linn High Therm GmbH, Heinrich-Hertz-Platz 1, 92275 Hirschbach, vertreten durch den Geschäftsführer Linn Horst
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3262
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ü…
IN 289/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linn High Therm GmbH, Heinrich-Hertz-Platz 1, 92275 Hirschbach, vertreten durch den Geschäftsführer Linn Horst
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3262
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum notariellen Kaufvertrag vom 19.11.2025 über die Photovoltaik-Anlage auf dem Hallengebäude Heinrich-Hertz-Platz 6
wird bestimmt auf
Montag, 23.02.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal B115, 1. Stock, Paulanerplatz 4, Nebengebäude, 92224 Amberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 289/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linn High Therm GmbH, Heinrich-Hertz-Platz 1,…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 289/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linn High Therm GmbH, Heinrich-Hertz-Platz 1, 92275 Hirschbach, vertreten durch den Geschäftsführer Linn Horst
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3262
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des/der Insolvenzverwalter/in wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16 sind folgende Daten ohne die festgesetzten Beträge zu veröffentlichen:
Berechnungsgrundlage:
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.452.974,66 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxxxxx EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt gem. § 63 Abs.3 InsO hiervon einen Bruchteil von 25 %. Sowie
Zuschlagstatbestand
- 15 % für Betriebsfortführung im Zusammenhang mit Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktion (einheitlicher Prozentsatz aufgrund inhaltlichem Zusammenhang)
- 5 % für Insolvenzgeldvorfinanzierung
- 10 % für Bemühungen um übertragende Sanierung/Verhandlung mit Interessenten
An Auslagen wurde die Pauschale festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
oder bei dem
Landgericht Amberg
Regierungsstraße 8-10
92224 Amberg
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 16.09.2024
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