Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
little-t GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Raiffeisenring 33, 46395 Bocholt
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRB 19750
EUID
DER2707.HRB19750
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
70 IN 20/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Kier
Rolle
Sachwalter
Adresse
Franzstraße 58, 46395 Bocholt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.08.2025
Berichtstermin
27.08.2025 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
27.08.2025 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Münster hat am 01.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der little-t GmbH, Bocholt, eröffnet. Das Verfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 20.03.2025 eröffnet worden. Es ist Eigenverwaltung angeordnet worden. Die Schuldnerin verwaltet die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Kier aus Bocholt ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.08.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden; dessen Mitglieder sind die Volksbank Bocholt eG, die Heisterborg GmbH & Co.KG und Pierre Goebbels. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind für den 27.08.2025 um 11:30 Uhr im Amtsgericht Münster angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Bestätigung des Sachwalters, die Einsetzung des Gläubigerausschusses sowie über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, wie die Veräußerung des Warenlagers, beschlossen werden. Die Forderungstabelle wird ab dem 19.08.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 20/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 19750 eingetragenen little-t GmbH, Raiffeisenring 33, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Nadine Tenbrock-Leenen, Millinger Weg 37 , 46395 Bocholt und Herrn Fra…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 20/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 19750 eingetragenen little-t GmbH, Raiffeisenring 33, 46395 Bocholt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Nadine Tenbrock-Leenen, Millinger Weg 37 , 46395 Bocholt und Herrn Frank Tenbrock, Millinger Weg 37 , 46395 Bocholt
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2025, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Franzstraße 58, 46395 Bocholt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Volksbank Bocholt eG, Meckenemstraße 10, 46395 Bocholt
Heisterborg GmbH & Co.KG
z. Hd. Frau StB Heike Wissing, Eschstraße 111, 48703 Stadtlohn
Pierre Goebbels, Beethovenstraße 1a, 46359 Heiden.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 27.08.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Warenlagers der Schuldnerin,
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO).
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 19.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70 IN 20/25
Münster, 01.06.2025
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