Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lobscheid Ltd.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 59055
EUID
DER3306.HRB59055
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70f IN 135/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres
Adresse
Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
Termine & Fristen
Eröffnung
28.12.2020
Vergütungsantrag
07.02.2025
Beschluss
24.02.2025
Beschluss
24.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lobscheid Ltd. ist am 28.12.2020 durch Beschluss des Amtsgerichts Köln eröffnet worden. Das Verfahren wurde in ein Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. InsO übergeleitet. Ursprünglich war die ARLO UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtrechtsnachfolgerin der Schuldnerin festgestellt worden, da Herr Armin Lobscheid seine Anteile im Januar 2019 an diese verkauft hatte. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde jedoch klargestellt, dass aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und des Ablaufs des Übergangszeitraums am 31.12.2020 die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 738 Abs. 1 BGB a.F. analog auf Herrn Armin Lobscheid als ehemaligen Director übergegangen ist. Herr Lobscheid ist somit Rechtsnachfolger der Schuldnerin. Das Verfahren wird fortgeführt, da eine insolvenz- und verteilungsfähige Sondermasse besteht. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Masse mit 306.383,72 € zugrunde gelegt wurde. Die Vergütung wurde auf 125 % des Regelsatzes festgesetzt. Rechtsmittelbelehrungen für den Beschluss zur Verfahrensüberleitung sowie zur Vergütungsfestsetzung wurden ausgesprochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Der im Handelsregister Köln unter HRB 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch den Director Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Der im Handelsregister Köln unter HRB 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch den Director Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
wird der Beschluss vom 24.02.2025 wie folgt abgeändert:
Das Insolvenzverfahren wird in ein Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. InsO übergeleitet.
Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Schuldnerin Lobscheid Ltd. ist die ARLO UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Armin Lobscheid.
Der Eröffnungsbeschluss vom 28.12.2020 bleibt bis auf Weiteres in Kraft.
Gründe:
Im Januar 2019 verkaufte Herr Lobscheid seine Anteile an der Lobscheid Ltd. vollständig an die ARLO UG (haftungsbeschränkt).
Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin ist damit die ARLO UG (haftungsbeschränkt).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 6, 34, 315ff. InsO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann darüber hinaus auch bei dem Landgericht Köln eingelegt werden. Die Beschwerde auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass diese gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70f IN 135/20
Amtsgericht Köln, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Der im Handelsregister Köln unter HRB 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch den Director Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
sind die Vergütung und die zu erstatt…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Der im Handelsregister Köln unter HRB 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch den Director Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 306.383,72 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf 125 % des Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.02.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
70f IN 135/20
Amtsgericht Köln, 24.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
Verfahrensbevollmächtigte:
RechtsanwälteKortsRe…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 135/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter 59055 eingetragenen Lobscheid Ltd., Hornstraße 2, 50823 Köln, gesetzlich vertreten durch Herrn Armin Lobscheid, Oberweg 12, 51645 Gummersbach
Verfahrensbevollmächtigte:
RechtsanwälteKortsRechtsanwaltsgesellschaftmbH, Alter Militärring 10, 50933 Köln
wird in ein Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. InsO übergeleitet.
Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Schuldnerin Lobscheid Ltd. ist Herr Armin Lobscheid als ehemaliger Director der Lobscheid Ltd. gemäß § 738 Abs. 1 BGB a.F. analog.
Der Eröffnungsbeschluss vom 28.12.2020 bleibt bis auf Weiteres in Kraft.
Gründe:
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie der Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 gemäß § 1 BrexitÜG i.V.m. Art. 126 BrexitAbk führt dazu, dass die Gesamtrechtsnachfolge des Herrn Lobscheid gemäß § 738 Abs. 1 BGB a.F. analog eingetreten ist.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist dieses als Drittstaat zu behandeln.
Gegenüber Gesellschaftsformen, die lediglich das Gesellschaftsrecht von Drittstaaten vorsieht, ist auf diese Gesellschaftsformen das Recht anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2008, Az. II UR 158/06).
Der Sitz der Schuldnerin ist vorliegend Köln, wie bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde.
Da im deutschen Gesellschaftsrecht jedoch die Gesellschaftsform abschließend geregelt ist und dieses keine britische Ltd. vorsieht, ist die Schuldnerin nicht mehr als solche rechtsfähig.
Es ist daher eine Angleichung an eine vergleichbare im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehene Gesellschaftsform vorzunehmen.
Verfügt die britische Ltd., wie dies vorliegend der Fall ist, lediglich über einen Gesellschafter, so kommt eine Angleichung an ein einzelkaufmännisches Unternehmen in Betracht (vgl. Urteil des OLG München vom 05.08.2021, Az. 29 U 2411/21).
Fehlte es zum Zeitpunkt des Ablaufens des Übergangszeitraums am 31.12.2020 an einem eingerichteten Gewerbebetrieb, so dass keine Kaufmannseigenschaft (mehr) gegeben war, so folgt die Rechtsnachfolge aus § 738 Abs. 1 BGB a.F. analog.
Eine Aufhebung im Sinne des § 200 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht, da vorliegend weiterhin eine insolvenz- und verteilungsfähige Sondermasse besteht.
So ist zwar die Rechtsinhaberschaft an der Insolvenzmasse als Vermögen dem Schuldner Herrn Lobscheid als Rechtsnachfolger angewachsen, die der Verfügungstreuhand des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO unterliegende Insolvenzmasse bildest jedoch eine Sondermasse, deren Verteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 InsO noch nicht abschließend erfolgt ist.
Im Fall der Rechtsnachfolge gebietet es im Insolvenzverfahren die Bildung einer Sondermasse zur Befriedigung der Gläubiger des Rechtsvorgängers zu bilden (vgl. Urteil des BGH vom 10.05.1978, Az. VII ZR 32/77).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist daher nunmehr als Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 315ff. InsO analog fortzuführen.
70f IN 135/20
Amtsgericht Köln, 24.02.2025
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