Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Löwenthal ATK GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 232707
EUID
DEF1103R.HRB232707
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36l IN 4974/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
06.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Löwenthal ATK GmbH ist ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung eingeleitet. Gegenstand ist die Zustimmung zu einem Vergleich mit der Gläubigerin der angemeldeten Forderung Nr. 204 zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder den Tagesordnungspunkt sind bis einschließlich 06.02.2026 beim Insolvenzgericht vorzulegen. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, hat zudem die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen erwirkt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 4974/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Löwenthal ATK GmbH,
Langgasse 99, 65329 Hohenstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Klee
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232707
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird …
36l IN 4974/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Löwenthal ATK GmbH,
Langgasse 99, 65329 Hohenstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Klee
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232707
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zu einem Vergleich mit der Gläubigerin der angemeldeten Forderung Nr. 204 zur Vermeidung eines Rechtsstreits
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.02.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 4974/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Löwenthal ATK GmbH,
Langgasse 99, 65329 Hohenstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Klee
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232707
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des …
36l IN 4974/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Löwenthal ATK GmbH,
Langgasse 99, 65329 Hohenstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Klee
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232707
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.09.2024. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:Technische Anlagen und Maschinen BETRAG EUR Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung BETRAG EURGeschäftskonten Rheingauer Volksbank (freie Masse) BETRAG EUR.Die Anfechtungsansprüche in Höhe von BETRAG EUR waren nicht in die Berechnungsmasse einzubeziehen. Diese entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren und sind somit nicht Gegenstand der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (LG Berlin, Beschluss vom 29.12.2021, 84 T 20/20; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, Rn. 141; Keller in: Kayser Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, § 11 InsVV, Rn. 15; kein Widerspruch dazu: BGH, Beschluss vom 20.11.2014, IX ZR 275/13). Denn der Sachverständige ermittelt im Rahmen seiner Tätigkeit, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, und gibt eine entsprechende Empfehlung an das Gericht ab.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Für den überdurchschnittlichen Aufwand im Zusammenhang mit
- der über einem Normalfall liegenden Betriebsgröße an mehreren Standorten,
- der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten (39 Arbeitnehmer),
- dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und
- den besonderen Erschwernissen zur Informationsbeschaffung bei Abwesenheit des Geschäftsführers der Schuldnerin
war ein Zuschlag zu berücksichtigen. Da es bei den einzelnen Erhöhungstatbeständen zu Überschneidungen kommt, machte der Insolvenzverwalter in der Gesamtschau insgesamt einen 0,65-fachen Zuschlag geltend, welcher unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt wurde. Insoweit wird sich nach eigener Prüfung der Begründung im Antrag vom 05.09.2024 angeschlossen. Ein weiterer Zuschlag für die Prüfung von Anfechtungsansprüchen, wie ersatzweise mit Schreiben vom 29.01.2025 beantragt, wird nicht gewährt. Da die Prüfung der Anfechtungsansprüche nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört, können auch keine Zuschläge dafür gewährt werden. Anderenfalls würde dies zu einer mehrfachen Vergütung führen, da - wie oben bereits erwähnt - die Prüfung des Vorliegens von Anfechtungsansprüchen bereits mit der Vergütung des Sachverständigen abgegolten wird. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2025
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