Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Loveleen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 32756
EUID
DET3403V.HRB32756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 30/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Roth
Adresse
Fritz-Wunderlich-Str. 49 d, 66869 Kusel
Telefon
06381/92250
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Schlusstermin
15.04.2026
Aufhebung
29.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Lebensmittel-Lieferservices und Restaurants, Betrieb eines Groß- und Einzelhandels, Kauf, Verkauf und Verwaltung von Immobilien sowie Ausübung von Geschäften als Immobilienmakler.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH in Ramstein-Miesenbach ist am 29.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Roth die Summe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen mit 154.492,74 € angegeben. Die zur Verteilung verfügbare Masse belief sich auf 22.979,80 €. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen war der 15.04.2026. Das Amtsgericht Zweibrücken hat der Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO stattgegeben. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), soll die…
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Str. 49 d, 66869 Kusel, Tel.: 06381/92250, Fax: 06381/922539, E-Mail: info@kanzlei-rcpp.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der Loveleen GmbH, , Az. des Amtsgericht Zweibrücken Insolvenzgericht: 1 IN 30/25 gebe ich bekannt:
Die Summe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen beträgt 154.492,74 €.
Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt 14,87 % 22.979,80 €.
Einsicht in das Schlussverzeichnis kann beim Amtsgericht Zweibrücken
Insolvenzgericht durch die Beteiligten genommen werden.
Kusel, 16.02.2026
Rechtsanwalt Jürgen Roth
-als Insolvenzverwalter-
Amtsgericht Zweibrücken, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), wurde be…
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 15.04.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind die…
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 18 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind Ver…
1 IN 30/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 20% gemäß § 3 InsVV geltend gemacht:
1. Es wird aufgrund des laufenden Geschäftsbetriebs und der Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 15% geltend gemacht.
2. Es wurde aufgrund der der fehlenden Erreichbarkeit des Geschäftsführers ein Zuschlag in Höhe von 5% geltend gemacht.
Damit wird vom Insolvenzverwalter eine Zuschlag in Höhe von insgesamt 20% geltend gemacht.
Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist, stellt dies einen Grund für eine Zuschlag dar (Vgl.: Riedel.: Münchner Kommentar. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 27.) Eine übertragene Sanierung und Betriebsfortführung stellt ein Grund für einen Zuschlag dar (Vgl.: Haarmeyer, Mock: Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz. § 3 InsVV. 7. Auflage. Rd. Nr. 248.). Es gab während des vorbereitenden Verfahrens einen noch laufenden Geschäftsbetrieb des Schuldners, der zunächst fortgesetzt wurde.
Eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt kann auch Grund für einen Zuschlag sein (Vgl.: Riedel: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 43.). Die schwierige oder teilweise gar verweigerte Zusammenarbeit der Schuldnerin und deren Organen kann die Tätigkeit des Verwalters erheblich erschweren und beeinträchtigen (Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK Insolvenzrecht. 42. Edition. Rd. Nr. 38.). Der Insolvenzverwalter konnte im vorbereitenden Verfahren den Geschäftsführer nicht erreichen. Die Erreichbarkeit zählt zu den Mitwirkungspflichten des Schuldners, die ihm obliegen und die vorliegend zu einer Mehrbelastung des Insolvenzverwalters geführt haben.
Es wurde ingesamt einen Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht.
Das Gericht erachtet die Höhe der Zuschläge für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 30/25 : Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), ist am 29.0…
1 IN 30/25 : Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loveleen GmbH, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 32756), vertr. d.: 1. Gurjit Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), 2. Robin Singh, Nollstraße 10, 66877 Ramstein-Miesenbach, (Geschäftsführer), ist am 29.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 29.04.2026
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