Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LTG Bau Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 21161
EUID
DEX1721R.HRB21161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 16/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Winter
Adresse
Dockenhudener Straße 20, 22587 Hamburg
Telefon
040 866886-0
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
16.04.2026
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
24.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LTG Bau Service GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Björn Münchow, wird vom Amtsgericht Lübeck (HRB 21161 HL) geführt. Am 16.04.2026 hat der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Schwarzenbek angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Winter zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der Forderungen mit den laufenden Nummern 24-26. Gegen die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 16/26
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LTG Bau Service GmbH, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 21161 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwä…
1 IN 16/26
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LTG Bau Service GmbH, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 21161 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/20167-2026
hat der Insolvenzverwalter am 16.04.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 16/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LTG Bau Service GmbH, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 21161 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwält…
1 IN 16/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LTG Bau Service GmbH, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 21161 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/20167-2026
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Winter
Dockenhudener Straße 20, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866886-0
Telefax: 040 866886-68
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der1 im vorliegenden Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der laufenden Nummern 24-26.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 24.06.2026
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