Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Luana Energieversorgung Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
An der Alster 47, 20099 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 166984
EUID
DEK1101.HRB166984
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
1 IN 85/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev
Adresse
Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg
Telefon
0174 3006371, 040 37630700
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.05.2026 , 14:10 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist a) die Entwicklung von Projekten im Bereich der Energieversorgung oder Energietechnik einschließlich des Erwerbs, der Finanzierung und des Betriebs thermischer Anlagen mit Blockheizkraftwerken und der dazugehörigen technischen Komponenten sowie die Verwertung, Vermarktung und Veräußerung der damit erzeugten elektrischen und thermischen Energie, und b) die Beteiligung an oder die Finanzierung von Unternehmen, die Projekte im Sinne von vorstehendem lit. a) entwickeln. Dabei darf die Finanzierung ausschließlich zu Gunsten von Konzernunternehmen unter Ausnutzung des Konzernprivilegs im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 7 KWG erfolgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat über den Antrag der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde am 19.05.2026 um 14:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Luana Energieversorgung Deutschland GmbH, An der Alster 47, 20099 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Florek
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 166984
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druckenbrodt R…
1 IN 85/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Luana Energieversorgung Deutschland GmbH, An der Alster 47, 20099 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Florek
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 166984
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druckenbrodt Rechtsanwälte PartG mbB, Am Casinopark 15, 21465 Wentorf bei Hamburg, Gz.: 102-26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.05.2026 um 14:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Telefon mobil: 0174 3006371, Telefon: 040 37630700, Telefax: 040 37630799.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 19.05.2026
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