Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LumenVox GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hofmannstraße 25-27, 81379 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 193006
EUID
DED2601V.HRB193006
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 989/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
24.06.2025
Vergütungsfestsetzung
26.11.2025
Stellungnahmefrist
12.12.2025
Berichtigung Beschluss
05.03.2026
Schlussverteilung
15.07.2026
Einwendungsfrist
19.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung, Vermarktung sowie Vertrieb und Handel von bzw. mit Systemen für sprachgesteuerte Authentifizierungsverfahren und der dazugehörenden Software; Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie Groß- und Einzelhandel mit Computerhardware und IT-Lösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der LumenVox GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Entscheidungen zur Forderungsprüfung und Vergütung getroffen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Beteiligte am 24.06.2025 endete. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Björn Hellfeld wurden nach Korrektur eines Rechenfehlers auf einen Endbetrag von 18.654,88 EUR festgesetzt. Für die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses ist ein schriftliches Verfahren vorgesehen; hierfür ist die Frist zur Einreichung von Einwendungen oder Anträgen bis einschließlich 19.08.2026 gesetzt. Die Schlussverteilung ist gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LumenVox GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.11.2025 festgesetzt wurden. Dieser Beschluss wurde aufgrund eines Rechenfehlers am 05…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LumenVox GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.11.2025 festgesetzt wurden. Dieser Beschluss wurde aufgrund eines Rechenfehlers am 05.03.2026 berichtigt, sodass der Insolvenzverwalter einen Endbetrag von 18.654,88 EUR aus der Masse entnehmen darf. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete Forderungen bis zum 24.06.2025 geprüft; gegen nicht widersprochene Forderungen gilt die Feststellung als erfolgt. Der Schlusstermin sowie die Prüfung weiterer Forderungen und Einwendungen finden im schriftlichen Verfahren statt, wobei Widerspruchs- und Einwendungsfristen bis einschließlich 19.08.2026 bestehen. Mit Genehmigung des Gerichts ist die Schlussverteilung erfolgt, wobei eine Verteilungsmasse von 0,00 EUR verfügbar war und Forderungen in Höhe von 225.914,81 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vor…
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 201.715,01 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.08.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Die Berücksichtigung eines Zuschlages ist davon abhängig, dass die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausgehende Bearbeitung erfordert hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, ZIP 2003, 1 757 - 1759).
Dieser Schwellenwert der Normaltätigkeit ist stets dann überschritten, wenn der Verwalternennenswert mehr im einschlägigen Fall getan hat (vgl. LG Göttingen, ZinsO 2001, 794 ff.; BGH, ZinsO 2001, 165 ff.; OLG Frankfurt am Main, ZinsO 2001, 606 f.). Dabei sind für die Erhöhung und die Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes die Kriterien des Normalverfahrens (s. Ziff. 2) mit denen des konkreten Verfahrens zu vergleichen (LG Neubrandenburg, ZinsO 2003, S. 26).
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- volle Betriebsfortführung
- langwierige Teilsanierungsbemühungen mit Auslandsberührung
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.244,66 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 8.244,66 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2025.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- volle Betriebsfortführung
- langwierige Teilsanierungsbemühungen mit Auslandsberührung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom …
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.11.2025 wird aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt:
Der Gesamtbetrag der Vergütung und Auslagen beträgt: 52.938,53 €.
Nach Abzug des erbrachten Vorschusses lautet der korrekte Endbetrag: 18.654,88 €
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von 18.654,88 € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.05.2025 nachträglich angemel…
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23 - 26 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO…
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 222.101,99 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bek…
1513 IN 989/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LumenVox GmbH, Hofmannstraße 25 - 27, 81379 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stearn Bettina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 193006
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 35 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.12.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LumenVox GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 00,00. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 225.914,81. Das Schlussverzeichnis ist auf der …
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LumenVox GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 00,00. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 225.914,81. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1513 IN 989/23, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht 15.07.26
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