Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 1305
EUID
DEU1206.HRA1305
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
304 IN 1435/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung schriftliches Verfahren
03.01.2024
Widerspruchsfrist Ende
05.02.2024
Stellungnahme Frist Ende
11.06.2025
Schlussverteilung Stellungnahme Frist Ende
18.06.2025
Vergütungsfestsetzung
29.09.2025
Aufhebung
22.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG wurde am 29.09.2025 aufgehoben. Zuvor waren verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen. Am 03.01.2024 ordnete das Gericht ein schriftliches Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen an. Die Frist zum Widerspruch gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen endete am 05.02.2024. Zudem wurden am 29.09.2025 sowohl die Regelvergütung des Insolvenzverwalters als auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nebst Zuschlägen, Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG ist mit Beschluss vom 22.04.2026 aufgehoben worden. Vor der Aufhebung wurden verschiedene Verfahrensschritte vollzogen. Am 03.01.2024 wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordn…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG ist mit Beschluss vom 22.04.2026 aufgehoben worden. Vor der Aufhebung wurden verschiedene Verfahrensschritte vollzogen. Am 03.01.2024 wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet; die Widerspruchsfrist lief bis zum 05.02.2024. Am 29.09.2025 wurden die Vergütungen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin angesetzt, wobei Stellungnahmen bis zum 18.06.2025 einzureichen waren. Der Insolvenzverwalter erklärte, dass bei der Schlussverteilung Forderungen von 2.357.167,15 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von ca. 98.938,49 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Holger Reichel
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Holger Reichel
ergeht am 03.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 05.02.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Dr. Jörg Schädlich, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Holger Reichel
wurde am 29.09.2025 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nebst einem Zuschlag in Höhe von 60 % gemäß 3 InsVV, Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Holger Reichel
wurde am 29.09.2025 die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV sowie Zuschläge nach § 10 i. V. m. § 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 1435/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik GmbH & Co. KG, Altenburger Straße 3, 09328 Lunzenau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1305
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lunzenauer Papier- und Pappenfabrik Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Holger Reichel
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 18.06.2025 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 2.357.167,15 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 98.938,49 EUR zur Verfügung".
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sowie als Insolvenzverwalter beantragt. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 11.06.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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