Das Insolvenzverfahren der M & E Trading GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist am 05.06.2026 um 10:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.08.2026 anzumelden. Einwendungen oder Anträge (wie die Wahl eines anderen Verwalters oder eines Gläubigerausschusses) sind bis zum 07.0erm 2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 480/26 M-6-8 Am 05.06.2026 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren M & E Trading GmbH, Bolongarostraße 165, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126913),
vertreten durch:
Martin Suker, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 613…
810 IN 480/26 M-6-8 Am 05.06.2026 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren M & E Trading GmbH, Bolongarostraße 165, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126913),
vertreten durch:
Martin Suker, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 24.08.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 07.09.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 480/26 M-82-: In dem Insolvenzverfahren M & E Trading GmbH, Bolongarostraße 165, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126913),
vertreten durch:
Martin Suker, (Geschäftsführer), wurde am 05.06.2026 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Übersch…
810 IN 480/26 M-82-: In dem Insolvenzverfahren M & E Trading GmbH, Bolongarostraße 165, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126913),
vertreten durch:
Martin Suker, (Geschäftsführer), wurde am 05.06.2026 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 05.06.2026
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