Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M + M Getränke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Engelbert-Kraus-Str. 6, 97222 Rimpar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 11014
EUID
DED4708V.HRB11014
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 271/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Adresse
Winterleitenweg 19, 97082 Würzburg
Telefon
+49(911)76675-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.07.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von und der Handel mit Getränken und Waren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Würzburg hat am 10.07.2026 um 11:00 Uhr über den Antrag der M + M Getränke GmbH, vertreten durch den verstorbenen Geschäftsführer Krainer Markus, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Drittschuldnern wird untersagt, an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung zu. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab aus Würzburg bestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 271/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
M + M Getränke GmbH, Engelbert-Kraus-Straße 6, 97222 Rimpar, vertreten durch den Geschäftsführer Krainer Markus, verstorben am 22.06.2026
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11014
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens üb…
IN 271/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
M + M Getränke GmbH, Engelbert-Kraus-Straße 6, 97222 Rimpar, vertreten durch den Geschäftsführer Krainer Markus, verstorben am 22.06.2026
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11014
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin am 10.07.2026 um 11:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
wird am 10.07.2026 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Winterleitenweg 19, 97082 Würzburg, Telefon: +49(911)76675-0, Telefondurchwahl: +49(911)76675-17, Telefax: +49(911)76675-29, Email: fuerth@curator.ag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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