Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Mühlenberg 5, 18292 Krakow am See
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 9845
EUID
DEN1206V.HRB9845
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Schnoor
Adresse
Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz)
Telefon
03991-125144
Termine & Fristen
Eröffnung
09.04.2020
Forderungsanmeldefrist
19.06.2025
Prüfungstermin
18.07.2025
Forderungsanmeldefrist
24.04.2026
Schlusstermin
02.06.2026
Einwendungsfrist
21.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von technischen Komponenten, insbesondere für Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke. Des weiteren gehören zum Gegenstand des Unternehmens alle Entwicklungen, welche im Zusammenhang mit nachwachsenden Rohstoffen stehen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH ist am 09.04.2020 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thorsten Schnoor ist bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Eine nachträgliche Anmeldung gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 19.06.2025 erfolgte, wobei der Prüfungstermin auf den 18.07.2025 festgelegt war. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachrangige Forderungen der Rangklassen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 24.04.2026 zur Anmeldung aufgefordert. Die Gesamthöhe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 11.952,85 Euro, wogegen ein Massebestand von ca. 11.952,85 Euro steht. Die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde für den 02.06.2026 angekündigt, wobei Einwendungen bis zum 21.07.2026 eingebracht werden konnten. Der Vergütungsbeschluss des Insolvenzverwalters ist ergangen. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung bzw. des Schlusstermins angelangt, wobei dem Schlussverteilungszustimmung erteilt wurde und das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung zur Einsicht ausliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden A…
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Schnoor, Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz), wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.04.2020 eröffneten In…
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.04.2020 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 24.04.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Thorsten Schnoor
Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz)
Telefon: 03991-125144
Telefax: 03991-125146
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 15.05.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 01.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch, Mühlenberg 5, 18292 Krakow
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.06.2025 nachträglich ange…
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch, Mühlenberg 5, 18292 Krakow
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 18.07.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von…
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 11952,85 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 11952,85 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 Ins…
60 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
M-Tec Mecklenburger Entwicklungstechnik GmbH, Mühlenberg 5, 18292 Krakow, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf-Dieter Lakatsch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9845
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 21.07.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 11952,85 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 11952,85 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.06.2026
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