Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Madeleine Mode GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 3900
EUID
DED3304V.HRB3900
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 422/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Termine & Fristen
Berichtstermin
09.01.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist Ende
20.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und die Herstellung von Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Modeartikeln unter der Bezeichnung "Madeleine".
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Madeleine Mode GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniela Ilse Angerer und Volker Valk, wird im Wege der Eigenverwaltung fortgeführt. Das Amtsgericht Fürth hat am 02.01.2024 einen Beschluss erlassen, der den am 09.01.2024 stattfindenden Berichtstermin betrifft. Im Rahmen dieses Termins werden unter anderem die Beibehaltung der Eigenverwaltung und die Fortdauer der Amtstätigkeit des bestellten Sachwalters beschlossen. Zudem wird dem Sachwalter und der eigenverwaltenden Gesellschaft die Ermächtigung erteilt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anzuhängen, aufzunehmen oder durch Vergleich oder Schiedsvertrag beizulegen. Das Unternehmen der Gesellschaft bleibt weiterhin eingestellt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Madeleine Mode GmbH ist anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus sowie die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Ein Berichtstermin w…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Madeleine Mode GmbH ist anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus sowie die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Ein Berichtstermin war für den 09.01.2024 anberaumt, auf dem unter anderem die Beibehaltung der Eigenverwaltung und die Befugnisse des Sachwalters beschlossen wurden. Das Verfahren ist derzeit in der Phase der Forderungsprüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen. Die Beteiligten hatten bis zum 20.08.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fürth
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: H…
Amtsgericht Fürth
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
|
erlässt das Amtsgericht Fürth am 02.01.2024 folgenden
Beschluss
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Werden für den am 09.01.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstraße 28, 90762 Fürth stattfindenden Berichtstermin folgende weitere Tagesordnungspunkte öffentlich bekannt gemacht:
1.
Das Unternehmen der Gesellschaft bleibt eingestellt.
2.
Der Sachwalter und die eigenverwaltende Gesellschaft werden ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder Schiedsvertrag abzuschließen.
3.
Die Eigenverwaltung wird beibehalten.
4.
Der bestellte Sachwalter bleibt im Amt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - am 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 422/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet nach Rechtskraft, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 13.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.675.423,75 EUR auszugehen. Bezüglich der Berechnungsgrundlage wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag des ehemaligen vorläufigen Sachwalters Bezug genommen. Sofern Vermögensgegenstände berücksichtigt werden, die mit einem Ab- oder Aussonderungsrecht belegt waren, wurde jeweils nachvollziehbar das Vorliegen einer erhebliche Befassung i.S.d. § 12 a Abs. 1 Satz 4 InsVV vorgetragen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von XXX EUR festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.03.2024 wird Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen.Hierzu gehört die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (...). Bezüglich des Zuschlagspunktes Betriebsfortführung wurde eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Des Weiteren wird ein Zuschlag für den Mehraufwand ausgelöst durch den Auslandsbezug geltend gemacht. (...) Für die Erfüllung von Überwachungsaufgaben und seiner Mitwirkung im Bereich der Arbeitnehmer beantragt der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag, der aufgrund seiner Ausführungen antragsgemäß berücksichtigt werden kann. Zudem begleitete der vorläufige Sachwalter den Investorenprozess und brachte sich hierbei ein (...) Letzten Endes wurde mit einem Erwerber ein Übernahmevertrag betreffend die Marken, die immateriellen Rechte, den Kundenstamm sowie den nicht abverkauften Warenbestand geschlossen. Auch diesen Prozess hat der vorläufige Sachwalter begleitet, was einen Mehraufwand darstellt.
Es war ein somit Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR netto, somit insgesamt XXX Euro, waren festzusetzen. Diese Auslagen wurden durch den vorläufigen Sachwalter vorgeschossen. Es handelt sich hierbei um Kosten für Haftpflichtversicherung, die er aufgrund des hohen Haftungsrisikos abschließen musste. Die Höhe dieser Auslage wurde nachgewiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Bevollmächtigte der Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Zudem erfolgte eine Anhörung der Beteiligten im Rahmen der Bekanntmachungen im Internet. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 422/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 422/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg, wird für den Zeitraum ab Bestellung zum Gläubigerausschussmitglied bis zum Ende des Amts, welches nach der 1. Gläubigerversammlung eingetreten ist, wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 15.03.2024. Gemäß § 17 Abs.1 InsVV beträgt die Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig zwischen 50 Euro und 300 Euro. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte eine Betriebsfortführung im Rahmen der Eigenverwaltung. Zudem war das vorläufige Insolvenzverfahren äußerst komplex, zumal sich u.a. die Verkaufsbemühungen als aufwändig erwiesen und zudem eine Konzernzugehörigkeit mit Auslandsbezug gegeben war. Frau X als agierende Sachbearbeiterin für das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg, ist Diplomverwaltungswirtin mit zusätzlichem Magisterabschluss im Nebenfach Rechtswissenschaften. Sie betreut bei der Bundesagentur für Arbeit als Erste Fachkraft unter anderem bei namhafte Großverfahren. die Insolvenzgeld- Refinanzierung, Aufgrund Ihrer Expertise und der Komplexibilität des Verfahrens ist der beantragte Stundensatz i.H.v. X Euro gerechtfertigt und festsetzbar.
Für die in einer Tätigkeitenliste aufgeführten 31,83 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt X EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Sachwalter sowie der Bevollmächtigte der Schuldnerin erhoben jeweils keine Einwände gegen die beantragte Vergütung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Madeleine Mode GmbH, Im Pinderpark 7, 90513 Zirndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Angerer Daniela Ilse, geb. Reuschel und Valk Volker
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 3900
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 360-473 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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