Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Magnis Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Oberer Steinweg 2, 08523 Plauen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 35987
EUID
DEU1206.HRB35987
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
201 IN 764/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Frank Barnabas Bakker
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Beschluss
02.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ankauf, Entwicklung und Verkauf von Immobilien; Vermietung von Immobilien als Bestandsobjekte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Magnis Immobilien GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 02.07.2025 ergangen. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 201 IN 764/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Magnis Immobilien GmbH, Oberer Steinweg 2, 08523 Plauen/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRB 35987
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Barnabas Bakker
- wurde der Antrag auf Eröffnung des In…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 201 IN 764/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Magnis Immobilien GmbH, Oberer Steinweg 2, 08523 Plauen/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRB 35987
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Barnabas Bakker
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 02.07.2025 mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroniSeite 2
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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