Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Magripol Europe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 721996
EUID
DEB8535.HRB721996
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
84 IN 626/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Hoefer
Adresse
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
14.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
a) die Vermittlung von Verkaufs- und sonstigen Geschäften für Handelsgesellschaften sowie die Produktion und der Handel mit ökologischen Dämmstoffen und sonstigen Baumaterialien, b) der Betrieb einer Spedition, c) der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magripol Europe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh, ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hoefer festgesetzt worden. Der Verwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %, was aufgrund eines erheblichen Arbeitsaufwands bei der Forderungsprüfung, der steuerlichen Aufarbeitung sowie mietrechtlicher Abwicklungen bewilligt wurde. Ein vorangegangenes Stadium des Verfahrens umfasste die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Vergütung ebenfalls festgesetzt wurde. Für das laufende Verfahren ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO vorgesehen. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 14.08.2025 einzureichen. Für die angemeldeten Forderungen in Höhe von 561.347,16 EUR steht ein Verteilungsbetrag von 81.786,50 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hoefer, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 223.342,59 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Ein erheblicher Arbeitsaufwand resultierte aus dem Einzug offener Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden waren. Die vom Insolvenzschuldner übergebene Offene-Posten-Liste erwies sich nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer und eigener Prüfung als nicht aktuell und unvollständig. Der Forderungseinzug gestaltete sich infolgedessen schwierig und zeitaufwendig. Sämtliche Rechnungen mussten zunächst auf Verjährung sowie auf etwaige (Teil-)Zahlungen geprüft werden. Drittschuldner wurden zur Zahlung aufgefordert; bei ausbleibender Zahlung wurden gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Zudem erfolgte die Anmeldung offener Forderungen zur Insolvenztabelle. In einem weiteren Fall konnte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Besonders aufwendig war die Bearbeitung von Einwendungen der Drittschuldner, die unter Berufung auf Mängelrechte Zahlungen verweigerten. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Forderungseinzugs war eine detaillierte Analyse der gesamten Auftragsabwicklung erforderlich von der Auftragserteilung über die Ausführung bis zur Rechnungsstellung. Dies erforderte auch intensive Rücksprachen mit dem Geschäftsführer. Zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten wurde eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgenommen, wobei insbesondere geprüft wurde, ob die bisherigen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen ordnungsgemäß erstellt worden waren. Dabei wurden insbesondere Versäumnisse im Hinblick auf die Umsatzsteuerberichtigungen festgestellt. Weiterhin war die bislang ungeklärte steuerrechtliche Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer im Gesamtgefüge der Unternehmensstruktur zu analysieren und mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. In enger Abstimmung mit dem Finanzamt konnte eine vereinfachte Form der Ermittlung der Ertragssteuern erreicht werden, die dazu diente, weitere Massekosten - insbesondere für Abschluss- und Prüfungskosten künftiger Jahre - zu vermeiden. Die steuerliche Pflicht wurde stattdessen durch eine angemessene Schätzung auf Grundlage der Summen- und Saldenlisten erfüllt; auf die Erstellung weiterer Jahresabschlüsse sowie Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen konnte so verzichtet werden. Im Zusammenhang mit bestehenden Mietverhältnissen über Lagerräume wurde zunächst versucht, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, wurde eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen ausgesprochen. Zudem war eine aufwendige rechtliche Prüfung eines vom Vermieter angezeigten Vermieterpfandrechts erforderlich. Darüber hinaus mussten Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem weiteren, nicht insolvenzbezogenen Sachverhalt intensiv aufgearbeitet und abgestimmt werden. Letztlich konnte durch Verhandlungen eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erreicht werden, wodurch die Entstehung weiterer Masseverbindlichkeiten verhindert werden konnte. Angesichts der dargestellten Tätigkeiten, die über das Maß einer durchschnittlichen Verfahrensabwicklung hinausgingen, insbesondere im Hinblick auf den zeit- und arbeitsintensiven Forderungseinzug, die steuerliche Aufarbeitung und die komplexe mietrechtliche Abwicklung, war ein Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Regelvergütung angemessen und gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 09.12.2024 Bezug genommen.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.Ein erheblicher Arbeitsaufwand resultierte aus dem Einzug offener Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden waren. Die vom Insolvenzschuldner übergebene Offene-Posten-Liste erwies sich nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer und eigener Prüfung als nicht aktuell und unvollständig. Der Forderungseinzug gestaltete sich infolgedessen schwierig und zeitaufwendig. Sämtliche Rechnungen mussten zunächst auf Verjährung sowie auf etwaige (Teil-)Zahlungen geprüft werden. Drittschuldner wurden zur Zahlung aufgefordert; bei ausbleibender Zahlung wurden gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Zudem erfolgte die Anmeldung offener Forderungen zur Insolvenztabelle. In einem weiteren Fall konnte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.Besonders aufwendig war die Bearbeitung von Einwendungen der Drittschuldner, die unter Berufung auf Mängelrechte Zahlungen verweigerten. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Forderungseinzugs war eine detaillierte Analyse der gesamten Auftragsabwicklung erforderlich - von der Auftragserteilung über die Ausführung bis zur Rechnungsstellung. Dies erforderte auch intensive Rücksprachen mit dem Geschäftsführer.Zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten wurde eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgenommen, wobei insbesondere geprüft wurde, ob die bisherigen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen ordnungsgemäß erstellt worden waren. Dabei wurden insbesondere Versäumnisse im Hinblick auf die Umsatzsteuerberichtigungen festgestellt. Weiterhin war die bislang ungeklärte steuerrechtliche Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer im Gesamtgefüge der Unternehmensstruktur zu analysieren und mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.In enger Abstimmung mit dem Finanzamt konnte eine vereinfachte Form der Ermittlung der Ertragssteuern erreicht werden, die dazu diente, weitere Massekosten - insbesondere für Abschluss- und Prüfungskosten künftiger Jahre - zu vermeiden. Die steuerliche Pflicht wurde stattdessen durch eine angemessene Schätzung auf Grundlage der Summen- und Saldenlisten erfüllt; auf die Erstellung weiterer Jahresabschlüsse sowie Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen konnte so verzichtet werden.Im Zusammenhang mit bestehenden Mietverhältnissen über Lagerräume wurde zunächst versucht, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, wurde eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen ausgesprochen. Zudem war eine aufwendige rechtliche Prüfung eines vom Vermieter angezeigten Vermieterpfandrechts erforderlich. Darüber hinaus mussten Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem weiteren, nicht insolvenzbezogenen Sachverhalt intensiv aufgearbeitet und abgestimmt werden. Letztlich konnte durch Verhandlungen eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erreicht werden, wodurch die Entstehung weiterer Masseverbindlichkeiten verhindert werden konnte.Angesichts der dargestellten Tätigkeiten, die über das Maß einer durchschnittlichen Verfahrensabwicklung hinausgingen, insbesondere im Hinblick auf den zeit- und arbeitsintensiven Forderungseinzug, die steuerliche Aufarbeitung und die komplexe mietrechtliche Abwicklung, war ein Zuschlag in Höhe von 20 % auf die Regelvergütung angemessen und gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 09.12.2024 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 28.433,98 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 19…
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- ggf. Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
84 IN 626/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Magripol Europe GmbH, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Bagh
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721996
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hoefer, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 207.120,25 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Der Geschäftsbetrieb wurde über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten fortgeführt. In diesem Zusammenhang war der vorläufige Verwalter intensiv in die Überwachung und Steuerung der betrieblichen Abläufe eingebunden. Insbesondere bedurfte jede Bestellung und jeder Einkauf der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Hierzu fanden regelmäßige, zeitintensive Abstimmungen mit dem Geschäftsführer statt.Darüber hinaus überwachte der vorläufige Insolvenzverwalter fortlaufend die Finanzierbarkeit der Betriebsfortführung, um eine vollständige Deckung der Masseverbindlichkeiten sicherzustellen. Sämtliche Belege und das gesamte Belegwesen des Unternehmens wurden vollständig durch den vorläufigen Verwalter bzw. dessen Mitarbeiter geprüft.Ein weiterer wesentlicher Tätigkeitsbereich bestand in der aktiven Kontaktaufnahme zu Kunden, um die Rahmenbedingungen der weiteren Zusammenarbeit zu klären und aufrechtzuerhalten. Dabei konnte unter anderem erreicht werden, dass der Hauptkunde sich bereit erklärte, die Kosten für eine notwendige Produktionsmaschine zu übernehmen. Zudem wurde mit dem Kunden eine Vorkassepflicht hinsichtlich der Materialeinkäufe vereinbart, was zur Absicherung der Masse maßgeblich beitrug.Zwischen der Insolvenzschuldnerin, der Produktionsgesellschaft und der Besitzgesellschaft wurden zudem Zahlungsvereinbarungen getroffen, die zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation während der vorläufigen Insolvenz führten. Im Rahmen einer Betriebsversammlung wurden die Arbeitnehmer über die Hintergründe des Insolvenzantrags sowie den Stand und die Perspektiven des Verfahrens informiert.Ein weiterer Zuschlagsgrund liegt in der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Hierzu wurden aufwändige, zeitintensive Verhandlungen mit der Besitzgesellschaft geführt, um eine mögliche Übernahme des Geschäftsbetriebs zu prüfen. Die Gespräche erforderten eine umfassende betriebswirtschaftliche Analyse und Aufarbeitung der Unternehmenssituation sowie die Entwicklung von Lösungsansätzen hinsichtlich der Übernahme der Arbeitnehmer. Zwar konnte mit der Besitzgesellschaft letztlich keine Einigung erzielt werden, jedoch wurde im eröffneten Verfahren eine Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine andere Gesellschaft erfolgreich realisiert.Diese besonderen Tätigkeiten übersteigen in Art und Umfang das Maß dessen, was mit der Regelvergütung abgegolten ist, und rechtfertigen daher die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags.Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Bezug genommen.Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 20 % zu berücksichtigen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der Magripol Europe GmbH, vertr. d. d. GF Sergej Bagh, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, Register-Nr.: HRB 721996 (AZ: 84 IN 626/16, Insolvenzgericht Heidelberg) steht für die angemeldeten und festgestellten Forderungen in Höhe von EUR 561.347,16 ein Verteilun…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der Magripol Europe GmbH, vertr. d. d. GF Sergej Bagh, Flinsbacher Straße 5, 74921 Helmstadt-Bargen, Register-Nr.: HRB 721996 (AZ: 84 IN 626/16, Insolvenzgericht Heidelberg) steht für die angemeldeten und festgestellten Forderungen in Höhe von EUR 561.347,16 ein Verteilungsbetrag - vorbehaltlich weiterer Massekosten und Mas-seschulden - in Höhe von EUR 81.786,50 zur Verfügung.
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