Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MaiFood GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 187580
EUID
DEK1101.HRB187580
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 192/26
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2026 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.08.2026
Berichtstermin
22.09.2026 , 09:50 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Bereich und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 30.04.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MaiFood GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Schah-Zaman Maiwandi, die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann bestellt worden. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg einlegen. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Über das Vermögen der MaiFood GmbH ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 24.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte…
Über das Vermögen der MaiFood GmbH ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 24.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Am 22.09.2026 findet eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen statt. In dieser Versammlung werden die Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte entscheiden. Am 02.07.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 192/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäf…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 192/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2026 um 14:26 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg, Tel.: 040 238 34 68 - 0 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67c IN 192/26
Amtsgericht Hamburg, 30.04.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67c IN 192/26 : Über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren e…
67c IN 192/26 : Über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg, Tel.: 040 238 34 68 - 0.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.08.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 22.09.2026, 09:50 Uhr, B405, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 02.07.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67c IN 192/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am…
67c IN 192/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaiFood GmbH, Betreiben und Verwalten von Restaurants sowie die Beteiligung an Gesellschaften im Gastronomie-Berei, Stresowstraße 19d, 20539 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187580), vertr. d.: Schah-Zaman Maiwandi, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 02.07.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hamburg, 03.07.2026
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