Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Malderle Transport & Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Walme 8, 34474 Diemelstadt
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRB 1464
EUID
DEM1608.HRB1464
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 33/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Carola Damm
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Transport von Gütern aller Art und die in diesem Zusammenhang erforderliche Logistik. Die Gesellschaft darf die Geschäftsführung und persönliche Haftung in einer Kommanditgesellschaft übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse ergangen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola Damm hat den Betrieb der Schuldnerin im Zeitraum vom 20.09.2023 bis 30.11.2023 fortgeführt. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen ist im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 08.06.2026 bestimmt. Zudem sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola Damm festgesetzt worden, wobei eine Berechnungsmasse von 1.007.649,09 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren ange…
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 08.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: 1. Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren a…
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: 1. Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.05.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 18.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: 1. Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren a…
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: 1. Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolve…
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola Damm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Ab…
10 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malderle Transport & Logistik GmbH, Walme 8, 34474 Diemelstadt (AG Korbach, HRB 1464), vertr. d.: Stefan Malderle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola Damm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Zuschlag für Betriebsfortführung
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.007.649,09 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. 1. Für die Betriebsfortführung steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein Zuschlag zu. Die vorl. Verwalterin hat den Betrieb der Schuldnerin für den Zeitraum vom 20.09.2023 bis 30.11.2023 fortgeführt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Spedition, die Güter aller Art transportierte. Das Unternehmen verfügte über einen größtenteils fremdfinanzierten bzw. geleasten Fuhrpark und 15 Mitarbeiter.
Es waren zunächst die Fortführungsvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere die Treibstofflieferung sicherzustellen, Regelung mit der Fa. Toll Collect GmbH zu treffen bzgl. der Mautzahlungen und der dafür erforderlichen Geräte. Es waren Verhandlungen mit den vier Leasing- bzw. Sicherungsgebern zu führen, hier z. B. Nutzungsverbote auszuräumen. Es mussten Verhandlungen bzgl. Massedarlehen geführt werden, damit die Bezahlung der Mitarbeiter sichergestellt werden konnte.
Für die Betriebsfortführung ist ein Zuschlag von 30 % angemessen. Zur tatsächlichen Höhe des Zuschlags siehe unten unter 2.
Für die aufwendige Tätigkeit in Zusammenhang mit den Arbeitnehmern, der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, auch in Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitnehmer auf die neue Arbeitgeberin zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung und die Arbeiten in Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung wird ein Zuschlag von 50 % als angemessen angesehen. Es wurde eine Betriebsversammlung durchgeführt, Kündigungen bearbeitet, Aufhebungsverträge geschlossen und vor allem mussten die Arbeitnehmer motiviert werden, weiterhin für das Unternehmen tätig zu sein, damit die übertragende Sanierung gelingen konnte. Dies gestaltete sich sehr arbeitsaufwendig. Der Zuschlag beläuft sich auf x EUR.
Für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung wird ein Zuschlag von 50 % als angemessen angesehen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin korrespondierte mit sieben Interessenten, drei Interessenten waren an einer Gesamtübernahme interessiert, es wurden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen geführt, schließlich konnte ein schriftlicher Asset- und Grundstückskaufvertrag unterschriftsreif für den 01.12.2023 vorbereitet werden. Der Zuschlag beläuft sich auf x EUR.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die beträgt %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 25.11.2025
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