Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maler Herzog GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Schulstraße 1, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10752
EUID
DET2101V.HRB10752
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 68/16
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Laub
Adresse
Am Franzenstein 1, 55743 Kirschweiler
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
09.03.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
13.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Malergeschäfts und einer Lackiererei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Herzog GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ulrich Laub, hat am 09.03.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat mit Beschluss vom 13.05.2026 die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 118.140,54 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung wird als Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von 25 % der regulären Insolvenzverwaltervergütung berechnet. Zusätzlich wird ein Zuschlag von 20 % gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich eines bereits am 01.06.2017 festgesetzten Betrags der Insolvenzmasse zu entnehmen. Zustellungskosten in Höhe von 263,84 EUR nebst Umsatzsteuer wurden anerkannt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 68/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Herzog GmbH, Langenfelderstr. 14, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10752), vertr. d.: Heiko Herzog, Am Franzenstein 1, 55743 Kirschweiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich …
10 IN 68/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Herzog GmbH, Langenfelderstr. 14, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10752), vertr. d.: Heiko Herzog, Am Franzenstein 1, 55743 Kirschweiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Laub festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits durch Beschluss vom 01.06.2017 festgesetzten Betrags in Höhe von XXX EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 118.140,54 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Hinsichtlich des Zuschlags in Höhe von 20 % verbleibt es bei der Begründung des Vergütungsbeschlusses vom 01.06.2017.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 263,84 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 68 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,88 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.05.2026
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