Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maler Schlegel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 849
EUID
DEU1206.HRB849
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1008 IN 2598/10
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Klaus-Peter Krebs
Termine & Fristen
Beschluss Nachtragsverteilung
13.05.2025
Entscheidung Aufhebung/Vergütung
18.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Schlegel GmbH ist aufgehoben. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 18.03.2026 eine Entscheidung erlassen, mit der dem Insolvenzverwalter für die mit Beschluss vom 13.05.2025 angeordnete Nachtragsverteilung eine Vergütung festgesetzt wurde. Der Verwalter ist gestattet worden, den festgesetzten Betrag der nachzuverteilenden Masse zu entnehmen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1008 IN 2598/10
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Schlegel GmbH, Zöllnerstraße 18, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 849
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Peter Krebs
ergeht am 18.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
I.…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1008 IN 2598/10
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler Schlegel GmbH, Zöllnerstraße 18, 09111 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 849
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Peter Krebs
ergeht am 18.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
I.)
Dem Insolvenzverwalter wird für die mit Beschluss vom 13.05.2025 angeordnete Nachtragsverteilung eine
Vergütung festgesetzt auf xxx EUR
Auslagenpauschale xxx EUR
zuzüglich 19 v.H. MwSt. in Höhe von xxx EUR
Gesamtbetrag xxx EUR
II.)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der nachzuverteilenden Masse zu entnehmen.
III.)
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.