Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mandel Fashion GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 50561
EUID
DEF1103R.HRA50561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
3193/18
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
30.01.2026
Widerspruchsfrist
13.02.2026
Schlusstermin
17.07.2026 , 10:05 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandel Fashion GmbH & Co. KG ist eröffnet. Die Prüfung der bis 30.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Insolvenzverwalterin hat mit Antrag vom 13.01.2026 die Regelvergütung sowie Auslagen und Zustellungskosten beantragt. Es wurden Zuschläge für fehlende Mitarbeit des Geschäftsführers beantragt. Einwendungen gegen die Vergütungsanträge können binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung eingereicht werden. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 26.05.2026 beschlossen, einen Termin zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände anzusetzen. Zudem wird die Gläubigeranhörung zu dem Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß § 211 InsO durchgeführt. Verfügbar sind 21.215,51 € Verteilungsmasse bei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 31.517,57 €. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Register-Nr.: HRA 50561
- Schul…
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Register-Nr.: HRA 50561
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Registergericht: Amtsgericht Ch…
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 50561
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 26.05.2026 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger, Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse, Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag der Verwalterin, das Verfahren gem. § 211 InsO einzustellen
wird bestimmt auf
Freitag, 17.07.2026, 10:05 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 21215,51 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 31517,57 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3193/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3,
12099 Berlin AG Charlottenburg, HRA 50561
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Mandel Richard Wolfgang
Die Ins…
36m IN 3193/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3,
12099 Berlin AG Charlottenburg, HRA 50561
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Mandel Richard Wolfgang
Die Insolvenzverwalterin hat mit Antrag vom 13.01.2026 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 24.604,44 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % für fehlende Mitarbeit des Geschäftsführers beantragt.
An von der Insolvenzverwalterin beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg, Insolvenzgericht, 16.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Registergericht: Amtsgericht Ch…
36m IN 3193/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mandel Fashion GmbH & Co. KG, Mariendorfer Damm 1 - 3, 12099 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mandel Fashion Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Richard Wolfgang Mandel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 50561
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 13.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 13.01.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Fehlende Mitarbeit des Geschäftsführers
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026
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