Vorläufiges Insolvenzverfahren Nordrhein-Westfalen HRB 59553

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Insolvenzprofil

Maredo Verwaltungs GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 59553
EUID
DER1101.HRB59553

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
503 IN 129/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Name
Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis
Adresse
Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf

Termine & Fristen

Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
08.07.2026

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maredo Verwaltungs GmbH die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener oder pauschaler Auslagen gemäß den §§ 21, 63 InsO. Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist und aus einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse besteht (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % gerechtfertigt. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 129/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 59553 eingetragenen Maredo Verwaltungs GmbH, Graf-Adolf-Str. 63, 40210 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus G. Farrenkopf wird da…

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