Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Marina Oberweser Bremen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 22045
EUID
DEH1101.HRB22045
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
514 IN 39/14
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Peter B. Solmaz
Adresse
Belmerstr. 50, 28309 Bremen
Termine & Fristen
Aufhebung
20.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marina Oberweser Bremen GmbH ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Bremen einzulegen und zu unterzeichnen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
514 IN 39/14: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marina Oberweser Bremen GmbH, Hemelinger Hafendamm 20, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 22045), vertr. d.: Peter B. Solmaz, Belmerstr. 50, 28309 Bremen, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entsche…
514 IN 39/14: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marina Oberweser Bremen GmbH, Hemelinger Hafendamm 20, 28309 Bremen (AG Bremen, HRB 22045), vertr. d.: Peter B. Solmaz, Belmerstr. 50, 28309 Bremen, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 20.04.2026
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