Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Marsitzky, Christine
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 24476
EUID
DEF1103R.HRA24476
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2370/22
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
03.03.2022
Antrag Festsetzung Vergütung
03.03.2026
Bekanntmachung
20.03.2026
Bekanntmachung
14.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Christine Marsitzky, Inhaberin der Brücken-Apotheke e.K., mit Sitz in Berlin, ist im Stadium der vorläufigen Maßnahmen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, festgesetzt. Der Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 03.03.2022 (bzw. 2026 in der zweiten Bekanntmachung) bezog sich auf einen Vermögenswert von 184.622,76 Euro. Es wurden Zuschläge von 47 % für die Prüfung von Drittrechten und die Überwachung der Betriebsfortführung beantragt und gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 20.03.2026 wird den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt, um Einwendungen gegen die Festsetzung schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Rechtsbehelfe wie sofortige Beschwerde oder Erinnerung sind innerhalb von zwei Wochen möglich, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt bzw. nicht übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 2370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Christine Marsitzky, geboren am 27.10.1992, Inhaberin der Brücken-Apotheke e.K., geschäftsansässig: Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Tor…
36m IN 2370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Christine Marsitzky, geboren am 27.10.1992, Inhaberin der Brücken-Apotheke e.K., geschäftsansässig: Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 03.03.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 47 %. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird verwiesen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Prüfung von Drittrechten und Überwachung der Betriebsfortführung
Dem vorläufigen Sachwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 2370/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Christine Marsitzky, geb. 27.10.1992, Inhaberin der Brücken-Apotheke e.K.
geschäftsansässig: Allee der Kosmonauten 47,
12681 Berlin
-Schuldnerin-
Der vorläufige Sachwalter hat mit Antrag vom 03.03.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 2, 12 a InsVV und die Ausla…
36m IN 2370/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Christine Marsitzky, geb. 27.10.1992, Inhaberin der Brücken-Apotheke e.K.
geschäftsansässig: Allee der Kosmonauten 47,
12681 Berlin
-Schuldnerin-
Der vorläufige Sachwalter hat mit Antrag vom 03.03.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 2, 12 a InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 184.622,76 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 47 % für Prüfung für Drittrechte und Überwachung der Betriebsfortführung beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg, Registergericht - 20.03.2026
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