Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
massivhäuser mit flair GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Musterhausstr. 151, 56218 Mülheim-Kärlich
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 20888
EUID
DET2210V.HRB20888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 61/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Grünewald
Adresse
Schlossstr. 7, 56856 Zell/Mosel
Telefon
06542/18130-10
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
27.05.2026 , 11:20 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Bauunternehmens im Wege der Übernahme der Generalunternehmensgemeinschaft
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der massivhäuser mit flair GmbH ist am 27.05.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ingo Grünewald bestellt. Am 17.06.2026 wurden gemäß §§ 21, 22 InsO weitere vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie neue Insolvenzsonderkonten zu eröffnen. Zudem ist er beauftragt, das Vermögen zu sichern und den Betrieb der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Die Anordnung dient der Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage und der Ermöglichung der Betriebsfortführung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 61/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der massivhäuser mit flair GmbH, Musterhausstr. 151, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 20888), vertr. d.: Andreas Hilbig, Siebenborn-Birkenhof, 56321 Brey, (Liquidator), ist am 27.05.2026 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antrag…
7 IN 61/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der massivhäuser mit flair GmbH, Musterhausstr. 151, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 20888), vertr. d.: Andreas Hilbig, Siebenborn-Birkenhof, 56321 Brey, (Liquidator), ist am 27.05.2026 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Grünewald, c/o Prof. Schmidt, Schlossstr. 7, 56856 Zell/Mosel, Tel.: 06542/18130-10, Fax: 06542/18130-29, E-Mail: zell@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 27.05.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzantragsverfahren 7 IN 61/26
über das Vermögen der
massivhäuser mit flair GmbH, Musterhausstr. 151, 56218 Mülheim-Kärlich
(AG Koblenz, HRB 20888),
vertreten durch:
Andreas Hilbig, c/o massivhäuser mit flair GmbH,
Siebenborn-Birkenhof, 56321 Brey, (Liquidator),
- Antragstellerin -
An dem weiter beteiligt …
In dem Insolvenzantragsverfahren 7 IN 61/26
über das Vermögen der
massivhäuser mit flair GmbH, Musterhausstr. 151, 56218 Mülheim-Kärlich
(AG Koblenz, HRB 20888),
vertreten durch:
Andreas Hilbig, c/o massivhäuser mit flair GmbH,
Siebenborn-Birkenhof, 56321 Brey, (Liquidator),
- Antragstellerin -
An dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Ingo Grünewald, c/o Prof. Schmidt, Schlossstr. 7, 56856 Zell/Mosel,
Tel.: 06542/18130-10, Fax: 06542/18130-29, E-Mail: zell@tbs-insolvenzverwalter.de.
-vorläufiger Insolvenzverwalter -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
gegen die Antragstellerin am 17.06.2026 angeordnet:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese
zu zahlen.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als
vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Insolvenzsonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu
verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die
Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin
fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des
Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen
einstellt.
4. Der Beschluss vom 27.05.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
5. Die Anordnung erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für
die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin
zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs
der Antragstellerin zu ermöglichen.
Amtsgericht Mayen, 17.06.2026
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