Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Hochgernweg 2, 82140 Olching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 85669
EUID
DED2601V.HRA85669
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 132/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner
Adresse
Leonrodstraße 69, 80636 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
17.02.2025
Widerspruchsfrist
24.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAWE Clean Team GmbH & Co. KG ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Hans-Peter Lehner festgesetzt worden. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Einstellungstermins gemäß § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen in das schriftliche Verfahren gelegt, wobei die Frist für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 24.08.2025 läuft. Das Verfahren ist letztlich wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Es ist ein Betrag von ca. 7.400,00 € zur Verteilung an die Massegläubiger verfügbar, während die Insolvenzgläubiger mit Forderungen in Höhe von ca. 150.256,91 € keine Quotenzahlung erhalten.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAWE Clean Team GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; Glä…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAWE Clean Team GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; Gläubiger hatten Gelegenheit, bis zum 17.02.2025 widerspruch einzulegen. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Es steht ein Betrag in Höhe von ca. 7.400,00 € für Massegläubiger zur Verfügung, deren Forderungen sich auf ca. 36.000,00 € belaufen. Insolvenzgläubiger mit Forderungen in Höhe von 150.256,91 € erhalten keine Quotenzahlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht…
1507 IN 132/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 85669
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Leonrodstraße 69, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt weitgehend gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.03.2024 (lediglich die Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. III InsVV musste abweichend festgesetzt werden, s. unten)
Bei der Festsetzung der Vergütung war entsprechend der zugleich vorgelegten Rechnungsunterlagen von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage beinhaltet die Umsätze im Rahmen der Betriebsfortführung entsprechend §1 Abs. II Nr. 4 b) InsVV nur mit dem entsprechenden Überschuss, dieser wurde entsprechend geprüft und war nicht zu beanstanden. Auf die Berechnung des Verwalters im Antrag wird ergänzend Bezug genommen - Die Regelvergütung war hier daher gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 % aufgrund des Mehraufwands für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren. Dieser Zuschlagsgrund ist bereits in §3 Abs. I b) InsVVV anerkannt - hier wurde eine entsprechende Vergleichsberechnung mit der bereits erhöhten Regelvergütung aufgrund des positiven Betriebsergebnisses durchgeführt und der Zuschlag entsprechend angepasst, also von 25 % auf 5 % reduziert. Die grundsätzliche Zuschlagshöhe von 25% war der Dauer und Schwierigkeit der vorliegenden Betriebsfortführung auch nach entsprechender Kommentierung und Rechtsprechung angemessen. Die Vergleichsberechnung wurde entsprechend geprüft und war nicht zu beanstanden.
Auf die ausführliche Berechnung und Begründung im Antrag vom 27.03.2024 wird im Übrigen Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung gem. 11 InsVV in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt (vgl. BGH IX ZB 109/05 - hier ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , nicht die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters im eröffneten Verfahren als Berechnungsgrundlage heranzuziehen).
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Hier ergab sich eine minimale Differenz zum Antrag des Verwalters, der von den Höchstbeträgen für 2 Monate ausgegangen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht…
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 85669
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins gem. § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.04.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht…
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 85669
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma MAWE Clean Team GmbH & Co.
KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit
eingestellt. Es ist ein Betrag in Höhe von ca. 7.400,00 € € verfügbar, der an die
Massegläubiger, deren Forderungen sich auf ca. 36.000,00 € € belaufen, auszuzahlen ist. Die
Insolvenzgläubiger, deren Forderungen sich auf 150.256,91 € € belaufen, erhalten keine
Quotenzahlung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht…
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 85669
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 16.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20-23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht…
1507 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MAWE Clean Team GmbH & Co. KG, Hochgernweg 2, 82140 Olching, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Tiger´s Getränkeservice GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Becher Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 85669
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Leonrodstraße 69, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 57.277,29 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % gerechtfertigt. Dieser Abschlag findet in der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung seine Grundlage, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV. Da die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einer Dauer von etwa zwei Monaten (27.01.2023 - 01.04.2024) von gewöhnlicher Dauer war, sieht das Gericht einen geringen Abschlag von 5 % als angemessen an.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.01.2025
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