Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M.A.X. Immo Concept GmbH (vormals: M.A.X. International Concept GmbH)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gibitzenhofstraße 73 a, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 29772
EUID
DED3310V.HRB29772
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 947/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.10.2023
Festsetzung Vergütung und Auslagen
17.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Verwaltung eigenen Vermögens. Insbesondere die Vermietung von eigenen Immobilien sowie das Halten von Beteiligungen und Kapitalanlagen. Klargestellt wird: Geschäfte die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.X. Immo Concept GmbH ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 04.10.2023 vorläufige Maßnahmen angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, wurden gemäß Antrag vom 17.05.2024 mit Ergänzung im Schriftsatz vom 11.07.2024 festgesetzt. Bei der Festsetzung wurde von einem Vermögenswert in Höhe von 867.099,51 EUR ausgegangen. Die Regelvergütung beträgt 14.831,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 947/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
M.A.X. Immo Concept GmbH (vormals: M.A.X. International Concept GmbH ), Gibitzenhofstraße 73 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kuqi, Luan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29772
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
IN 947/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
M.A.X. Immo Concept GmbH (vormals: M.A.X. International Concept GmbH ), Gibitzenhofstraße 73 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kuqi, Luan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29772
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SCHOBER Rechtsanwälte
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die gemäß dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04.10.2023 von der Schuldnerin zu tragende Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin und die von der Schuldnerin zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 17.05.2024 mit Ergänzung im Schriftsatz vom 11.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 867.099,51 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 14.831,55 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagenpauschale für in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.10.2024
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