Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 3981
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Insolvenzprofil
MCG Consulting und Beteiligungen AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 3981
EUID
DEX1112R.HRB3981
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 64/12
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt
Kanzlei
Reimer Rechtsanwälte
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
Schlusstermin
24.10.2025
Aufhebung
19.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCG Consulting und Beteiligungen AG ist beim Amtsgericht Flensburg anhängig. Im Oktober 2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt festgesetzt. Es steht ein Massebestand von 209.306,68 EUR für die Verteilung zur Verfügung, der den festgestellten Forderungen in Höhe von 3.635.774,11 EUR gegenübersteht. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung wurden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen …
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 und 13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 24.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermi…
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsa…
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, c/o Reimer Rechtsanwälte, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.635.774,1…
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.635.774,11 EUR steht ein Betrag von 209.306,68 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ein…
56 IN 64/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCG Consulting und Beteiligungen AG, Lise-Meitner-Str. 14, 24937 Flensburg, vertreten durch den Vorstand Dirk Wilkens
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 3981 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Flensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.635.774,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 209.306,68 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2025
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