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Insolvenzprofil
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 265
EUID
DEN1308V.HRA265
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
582 IN 1/08
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Bekanntmachung
07.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses, Bernd Steffen und Ronald Wegner, durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage von Anträgen vom April 2024 unter Berücksichtigung der komplexen Problematik des Bauinsolvenzverfahrens. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen in einer Gesamthöhe von 25.893.202,03 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 2.681.914,64 Euro gegenübersteht. Das Insolvenzgericht hat dem Schlussverteilung zugestimmt und auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsicht aus. Die Bekanntgabe der Entscheidungen erfolgte am 07.04.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske…
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bernd Steffen wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.Gemäß § 17 InsVV a.F. ist den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren eine Vergütung zu gewähren, die regelmäßig 35,00 bis 95,00 € je Stunde beträgt.
Bei der Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes ist insbesondere die Art und der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Den Stundensatz erhöhende Faktoren sind beispielsweise eine besondere berufliche Stellung, besondere Sachkunde und Qualifikation des Ausschussmitgliedes, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher und rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken etc. Die Mitglieder des Gläubigergremiums sollen für den von ihnen geleisteten Mehraufwand gegenüber anderen Gläubigern entschädigt werden. Ihre Tätigkeit ist immer auf die Arbeit des Verwalters und die Gegebenheiten des Verfahrens zugeschnitten. Ihr Tätigkeitsaufwand und ihr Haftungsrisiko korrespondieren im Rahmen der Aufsicht regelmäßig mit dem des Verwalters Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage, § 17, Rdnr. 27).Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein komplexes Bauinsolvenzverfahren mit entsprechenden Problematiken, was eine Festsetzung des Stundensatzes an der oberen Grenze (a.R.) rechtfertigt.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 50,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen für belegte Fahrtkosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
oder bei dem
Landgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: …
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 25893202,03 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2681914,64 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske…
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Ronald Wegner wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.04.2024.Gemäß § 17 InsVV a.F. ist den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren eine Vergütung zu gewähren, die regelmäßig 35,00 bis 95,00 € je Stunde beträgt.
Bei der Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes ist insbesondere die Art und der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Den Stundensatz erhöhende Faktoren sind beispielsweise eine besondere berufliche Stellung, besondere Sachkunde und Qualifikation des Ausschussmitgliedes, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher und rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken etc. Die Mitglieder des Gläubigergremiums sollen für den von ihnen geleisteten Mehraufwand gegenüber anderen Gläubigern entschädigt werden. Ihre Tätigkeit ist immer auf die Arbeit des Verwalters und die Gegebenheiten des Verfahrens zugeschnitten. Ihr Tätigkeitsaufwand und ihr Haftungsrisiko korrespondieren im Rahmen der Aufsicht regelmäßig mit dem des Verwalters Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage, § 17, Rdnr. 27).Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein komplexes Bauinsolvenzverfahren mit entsprechenden Problematiken, was eine Festsetzung des Stundensatzes an der oberen Grenze (a.R.) rechtfertigt. Gründe, die für eine Festsetzung oberhalb der Maximalgrenze wurden nicht vorgetragen, weshalb eine Festsetzung in beantragter Höhe nicht möglich war.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt daher wie oben dargelegt BETRAG EUR.
Für 120,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Desweiteren war im vorliegenden Verfahren kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, weshalb der Antrag bezüglich der dafür geltend gemachten Vergütung zurückzuweisen war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
oder bei dem
Landgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: …
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 02.06.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 25.893.202,03 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2.681.914,64 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung zur Schlussverteilung kann die Rechtspflegererinnerung (im Folgenden: Erinnerung) gemäß § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin oder bei dem Landgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske…
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Björn Schugardt wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.03.2026.Gemäß § 17 InsVV a.F. ist den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren eine Vergütung zu gewähren, die regelmäßig 35,00 bis 95,00 € je Stunde beträgt.
Bei der Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes ist insbesondere die Art und der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Den Stundensatz erhöhende Faktoren sind beispielsweise eine besondere berufliche Stellung, besondere Sachkunde und Qualifikation des Ausschussmitgliedes, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher und rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken etc.
Die Mitglieder des Gläubigergremiums sollen für den von ihnen geleisteten Mehraufwand gegenüber anderen Gläubigern entschädigt werden. Ihre Tätigkeit ist immer auf die Arbeit des Verwalters und die Gegebenheiten des Verfahrens zugeschnitten. Ihr Tätigkeitsaufwand und ihr Haftungsrisiko korrespondieren im Rahmen der Aufsicht regelmäßig mit dem des Verwalters Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage, § 17, Rdnr. 27).Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein komplexes Bauinsolvenzverfahren mit entsprechenden Problematiken, was eine Festsetzung des Stundensatzes an der oberen Grenze (a.R.) rechtfertigt. Gründe für eine Festsetzung oberhalb der Maximalgrenze wurden nicht vorgetragen bzw. sind bei der Bemessung berücksichtigt worden, weshalb eine Festsetzung in beantragter Höhe nicht möglich war.Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt somit 95,00 EUR. Das Gericht erkennt die geltend gemachte Stundenanzahl nicht vollständig an. Abzusetzen war die Zeit, die für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung erhoben wurden (71 min), da es sich um keine ausschussspezifische Tätigkeit handelt.
Für 17,48 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
oder bei dem
Landgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske…
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bernd Otte wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.04.2024.Gemäß § 17 InsVV a.F. ist den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren eine Vergütung zu gewähren, die regelmäßig 35,00 bis 95,00 € je Stunde beträgt.
Bei der Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes ist insbesondere die Art und der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Den Stundensatz erhöhende Faktoren sind beispielsweise eine besondere berufliche Stellung, besondere Sachkunde und Qualifikation des Ausschussmitgliedes, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher und rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken etc.
Aufgrund des vorliegenden komplexen Bauinsolvenzverfahrens mit entsprechenden Problematikten und der Stellung von Herrn Otte als Kassenprüfer des Gläubigerausschusses und angesichts der damit verbundenen größeren Verantwortung wird die Festsetzung des Stundensatzes mit 120,00 € als angemessen betrachtet.Die Mitglieder des Gläubigergremiums sollen für den von ihnen geleisteten Mehraufwand gegenüber anderen Gläubigern entschädigt werden. Ihre Tätigkeit ist immer auf die Arbeit des Verwalters und die Gegebenheiten des Verfahrens zugeschnitten. Ihr Tätigkeitsaufwand und ihr Haftungsrisiko korrespondieren im Rahmen der Aufsicht regelmäßig mit dem des Verwalters Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage, § 17, Rdnr. 27).Das Gericht erkennt die geltend gemachte Stundenanzahl nicht vollständig an. Abzusetzen war die Zeit, die für das Fertigen des Vergütungsantrages erhoben wurden (2).
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 338,1 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Aufgrund der Struktur des Insolvenzverfahrens in Größe und Umfang bestand für die Handelnden ein besonderes Haftungsrisiko. Daher sind auch die Kosten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Auslagen festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
oder bei dem
Landgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske…
582 IN 1/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mecklenburger Hochbau GmbH & Co. KG Schwerin, Otto-Weltzien-Straße 15, 19061 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mecklenburger Hochbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Harald Claßen und Joachim Teske
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 265
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 175 % (50 % für Unternehmensfortführung/Restabwicklung, 10 % für Sanierungsbemühungen/ Abwicklungsvereinbarungen, 10 % für komplexe Anfechtungs-/Haftungsansprüche, 30 % für komplexes Debitoren- und Avalmanagement, 50 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 20 % für große Anzahl von Forderungsanmeldungen und 5 % für Zusammenarbeit mit Gläubigerausschuss), in der Gesamtschau abgerundet auf 150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.04.2024 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die insgesamt festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10). Anfall und Höhe eines Zuschlages sind nach dem Einzelfall zu bestimmen. Sie haben sich daran zu orientieren, ob der Verwalter quantitativ und/oder qualitativ mehr belastet wurde, als in einem vergleichbaren Verfahren. Das Gericht ist bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen auch nicht an sog. "Faustregeltabellen" der Literatur gebunden (BGH, Beschlüsse v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 und v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07). Bei der Gewährung von Zuschlägen ist stets zu prüfen, ob die zuschlagsrelevante Tätigkeit auch zu einer Anreicherung der Berechnungsgrundlage und damit auch zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. Da der Verwalter für einzelne Tätigkeiten keine mehrfache Vergütung beanspruchen kann, ist der Zuschlag in diesem Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit nicht bereits durch die erhöhte Regelvergütung angemessen vergütet worden ist (BGH, Beschluss v. 08.03.2012 - IX ZB 162/11).
Vorliegend handelt es sich um äußerst umfangreiches Insolvenzverfahren eines Bauunternehmens mit überregionaler Reichweite. Eine Bauinsolvenz geht regelmäßig mit der Bewältigung komplexer Probleme einher.
Eine Unternehmensfortführung kam in diesem Verfahren lediglich bedingt in Betracht, in erster Linie waren zahlreiche Bauvorhaben schlussabzuwickeln. In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs dieser Tätigkeiten ist der Zuschlag in beantragter Höhe zu gewähren.
Sanierungsbemühungen sind nicht nur im Erfolgsfall zuschlagsfähig, sofern sie in einem entsprechenden Umfang stattfinden. Vorliegend konnte zumindest eine partielle Überleitung von Bauvorhaben nebst Arbeitnehmerübernahme erreicht werden. Der beantragte Zuschlag von 10 % ist zu gewähren.
Die Aufarbeitung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen hat in einem überdurchschnittlichen Umfang stattgefunden, so dass auch hier der beantragte Zuschlag von 10 % zu gewähren ist.
Das Debitoren- und Avalmanagement hat einen äußerst großen Anteil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht. Umfassende Dokumentations- und Prüfungspflichten der Avale und deren Inanspruchnahmen sowie deren Verhinderung oder Verringerung durch den Verwalter sind deutlich über das Normalmaß einer Insolvenzverwaltung hinausgegangen und sind daher zuschlagswürdig. In Anbetracht von zu berücksichtigender Unterstützung seitens beauftragter Anwaltskanzleien ist der Zuschlag in beantragter Höhe zu gewähren.
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens waren 108 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Betriebsstillegung ist verbunden gewesen mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat zum Abschuss von Interessenausgleich und Sozialplan, Massenentlassungsanzeige, Insolvenzgeldfinanzierung, Kündigungen, Klageverfahren beim Arbeitsgericht und Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.
Diese über das Normalmaß, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmeranzahl, hinausgehende Tätigkeiten sind auch unter Berücksichtigung von beauftragten Dienstleistern mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.
Neben der vergleichsweise hohen Arbeitnehmerzahl war auch die Anzahl der Forderungsanmeldungen mit 532 und einem Volumen von 72 Mio € überdurchschnittlich hoch. Als Bauinsolvenz waren umfangreiche Schadenersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten zur Tabelle angemeldet worden, die entsprechend zu prüfen und deren Bestehen auch auf dem Klagewege festzustellen waren. Der Zuschlag wird in beantragter Höhe gewährt.
Die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss über eine verhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einer entsprechenden Anzahl zu fassender Beschlüsse wird antragsgemäß mit einem Zuschlag von 5 % vergütet.
Somit war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 150 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen waren pauschal (§ 8 Abs. 3 InsVV) in Höhe von BETRAG EURfestzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
oder bei dem
Landgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.04.2026
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