Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MED TECH SOLUTIONS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Dahlienstraße 6, 90556 Seukendorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 9476
EUID
DED3304V.HRB9476
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 562/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon
+49(911)47770650
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
17.02.2020
Forderungsanmeldefrist
13.03.2025
Widerspruchsfrist
03.04.2025
Einwendungsfrist Vergütung
12.05.2025
Einwendungsfrist Schlussverzeichnis
30.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Herstellung von medizinischen Produkten sowie Beratung (ohne Rechtsberatung) und der Vertrieb national und international.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MED TECH SOLUTIONS GmbH ist beim Amtsgericht Fürth anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, worüber das Gericht entschieden hat. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 30.06.2025 möglich waren. Dem Insolvenzverwalter wurde die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Für Forderungen in Höhe von 11.253,76 EUR steht ein gleich hoher Betrag zur Verfügung, der nach Begleichung vorrangiger Forderungen vollständig verteilt werden kann. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MED TECH SOLUTIONS GmbH ist am 17.02.2020 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 24.01.2025 festsetzen lassen, wobei die Beträge nicht veröffentlicht werden dürfen. Im Januar 2025 wurden Insolve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MED TECH SOLUTIONS GmbH ist am 17.02.2020 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 24.01.2025 festsetzen lassen, wobei die Beträge nicht veröffentlicht werden dürfen. Im Januar 2025 wurden Insolvenzgläubiger aufgefordert, nachrangige Forderungen bis zum 13.03.2025 anzumelden; Widersprüche waren bis zum 03.04.2025 möglich. Gegen die Vergütungsfestsetzung konnten Einwendungen bis zum 12.05.2025 erhoben werden. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 30.06.2025 eingereicht werden können. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist ergangen. Für Forderungen in Höhe von 11.253,76 EUR steht ein gleichhoher Betrag zur Verfügung, der nach Begleichung vorrangiger Forderungen vollständig auszahlbar ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.01.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von …
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 11.253,76 EUR steht ein Betrag von 11.253,76 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 1…
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 11.253,76 € zu berücksichtigen, die nach Begleichung der vorrangigen des Insolvenzverfahrens vollständig beglichen werden können.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantra…
IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 24.01.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.05.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 562/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 17.02.2020 eröffneten Insolvenzverfahren…
IN 562/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MED TECH SOLUTIONS GmbH, c/o Rechtsanwalt Wilhelm Bode, Mommsenstraße 67, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bertoni Marco
Registergericht Fürth Register-Nr.: HRB 9476
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 17.02.2020 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 13.03.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon: +49(911)47770650
Telefax: +49(911)47770659
Email: nuernberg@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 03.04.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.01.2025
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