Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Medicare Professionals GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 28493
EUID
DET2214V.HRB28493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
143/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Obermüller
Termine & Fristen
Schriftsatz Antrag
10.01.2024
Beschluss
01.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medicare Professionals GmbH ist anhängig. Gegenstand der Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vorläufige Verwalter hatte mit Schriftsatz vom 10.01.2024 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Als Berechnungsmasse wurden 429.783,48 EUR zugrunde gelegt. Es wurde eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % festgesetzt. Für die Prüfung und Erfassung von Lohnabrechnungen wurde ein Zuschlag gewährt, der jedoch auf 20 % für die Dauer der vorläufigen Verwaltung von 2 Monaten begrenzt wurde. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 98,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer anerkannt. Der weitere Antrag des Verwalters wurde zurückgewiesen. Die festgesetzten Beträge dürfen der Insolvenzmasse entnommen werden. Eine Veröffentlichung der Beträge erfolgt nicht. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medicare Professionals GmbH, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 28493), vertr. d.: 1. Nikolas Fast, Auf dem Kreiser 3, 65594 Runkel, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kellner, Schubertstraße 8, 56179 Vallendar, (Geschäftsführer), sind Verg…
14 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medicare Professionals GmbH, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 28493), vertr. d.: 1. Nikolas Fast, Auf dem Kreiser 3, 65594 Runkel, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kellner, Schubertstraße 8, 56179 Vallendar, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 429.783,48 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
I.
Der vorläufige Verwalter beantragt für die Prüfung und Erfassung von Lohnabrechnungen einen Zuschlag in Höhe von 25%.
Der Zuschlag ist zulässig, allerdings sind für die 2-Monate der vorläufigen Verwaltung 20% angemessen und wurden dementsprechend festgesetzt.
II.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 98,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 28 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 01.02.2024
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