Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meels GmbH & Co. Fahrzeugbau und Computertechnik Vertriebs KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRA 8501
EUID
DED2505V.HRA8501
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen
Aktenzeichen
2 IN 160/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Adresse
Uterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
18.08.2025
Bekanntmachung
25.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meels GmbH & Co. Fahrzeugbau und Computertechnik Vertriebs KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß dem Antrag vom 18.08.2025. Als Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung wurde ein Betrag von 456.606,61 € angegeben. Aufgrund von Gründen wie Betriebsfortführung, geordneter Betriebsstillegung, Sanierungsbemühungen und einem M&A-Prozess wurde ein Zuschlag von insgesamt 55 % zur Regelvergütung gewährt. Zudem wurde eine Pauschale von 15 % der Regelvergütung für Auslagen festgesetzt. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung selbst datiert vom 25.02.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 160/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Meels GmbH & Co. Fahrzeugbau und Computertech…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 160/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Meels GmbH & Co. Fahrzeugbau und Computertechnik Vertriebs KG, Hahnentanzweg 12, 87748 Fellheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Meels GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Meels Philip Otto
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRA 8501
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.08.2025.
Angabe der Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung: 456.606,61 €.
Die vom Verwalter in seinem Antrag angeführten Gründe (Betriebsfortführung und geordnete Betriebsstillegung, Sanierungsbemühungen und M&A-Prozess) führen unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung gemäß Beschluss des BGH vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss des BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 - zu einem Zuschlag von insgesamt 55 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 S. 1 InsVV und §§ 10, 8 Abs. 3 S. 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer ist in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß §§ 10, 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 25.02.2026
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