Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meister Bau Teltow GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 20215
EUID
DEG1312.HRB20215
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 223/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus Schneidewind
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
14.03.2025
Berichtstermin
23.04.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meister Bau Teltow GmbH ist eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss erfolgte am 04. Februar 2025 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Justus Schneidewind bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 14.03.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 23.04.2025 um 10:000 Uhr im Amtsgericht Potsdam statt. Am 03. März 2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
Meister Bau Teltow GmbH, Oderstraße 56 A, 14513 Teltow, vertr. d.d. GF Christoph Pawlazyk
Geschäftszweig: Der Vertrieb von massiv gebauten schlüsselfertigen Gebäuden, Betreuung von Bauausführungen bei Hauserneuerung, der An- und Verkauf von Grundstücken sowie …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
Meister Bau Teltow GmbH, Oderstraße 56 A, 14513 Teltow, vertr. d.d. GF Christoph Pawlazyk
Geschäftszweig: Der Vertrieb von massiv gebauten schlüsselfertigen Gebäuden, Betreuung von Bauausführungen bei Hauserneuerung, der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Erbringung von Architekturleistungen jeglicher Art.
HRB 20215 P
wird auf den am 3.12.24 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, um 10:00 Uhr
das Insolvenzverfahren
als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.03.2025
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 23.04.2025, 10:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 04. Februar 2025, Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Meister Bau Teltow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 20215 P), Oderstraße 56 A, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Pawlazyk hat der Verwalter am 3. März 2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Meister Bau Teltow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 20215 P), Oderstraße 56 A, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Pawlazyk hat der Verwalter am 3. März 2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 4. März 2025, 6.60 IN 223/24
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