Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
menta software technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 176636
EUID
DED2601V.HRB176636
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1370/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Brienner Straße 48, 80333 München
Termine & Fristen
Fristende
08.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der menta software technology GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ulrich Cramer, hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beantragt. Mit Beschluss vom 08.12.2025 wurde die Vergütung unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 70 % festgesetzt. Begründet wurde dieser Zuschlag durch erhebliche Mehrbelastungen, die aus der mangelhaften Mitwirkung der Schuldnerin sowie einer desolaten Buchhaltung resultierten. Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte im Rahmen seiner Tätigkeit Forderungen in Höhe von rund 6.000,00 EUR für die Masse sichern. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, den Antrag auf Vergütung festsetzung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München einzusehen und innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
menta software technology GmbH, Dachauer Straße 278, 80992 München, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Reinhold
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 176636
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl…
1500 IN 1370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
menta software technology GmbH, Dachauer Straße 278, 80992 München, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Reinhold
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 176636
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 47.692,38 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.325,01 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Zur Begründung führte dieser aus, dass ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Ermittlung und Sicherung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen lag. Zu diesem Zweck wurden sämtliche bekannten Drittschuldner angewiesen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete Sonderkonto zu leisten. Hierdurch konnten im Eröffnungsverfahren Forderungen in einer Größenordnung von rund 6.000,00 EUR für die spätere Insolvenzmasse gesichert werden.Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war durch gerichtlichen Beschluss die Befugnis zur Einziehung von Forderungen übertragen worden, während dem Schuldner entsprechende Verfügungen untersagt wurden. Zusätzlich wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet, wodurch die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters deutlich erweitert wurden. Von diesen erweiterten Befugnissen hat der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bzw. deren organschaftlicher Vertreter den gesetzlichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Maße nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten führte zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung.Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde dadurch erschwert, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin unzutreffende, widersprüchliche oder unvollständige Angaben zu wesentlichen verfahrensrelevanten Sachverhalten machte. Dies betraf insbesondere Angaben zu bestehenden Miet- und Untermietverhältnissen, zum Fortbestand des Geschäftsbetriebs sowie zu bestehenden Arbeitsverhältnissen. Die zunächst behauptete vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Aufgabe sämtlicher Geschäftsräume erwiesen sich als unzutreffend.Auch im Übrigen machte die Geschäftsführung Angaben, die sich als objektiv falsch herausstellten und eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwerten. Das Verhalten ließ auf erhebliche Pflichtverletzungen schließen und führte dazu, dass der vorläufige Insolvenzverwalter weitgehend auf eigene Ermittlungen sowie auf Auskünfte Dritter angewiesen war.Besondere Schwierigkeiten ergaben sich zudem aus dem Zustand der Buchhaltung der Schuldnerin. Diese befand sich bei Amtsübernahme in einem desolaten und unvollständigen Zustand. Es lagen weder eine laufende Finanzbuchhaltung noch aktuelle Jahresabschlüsse vor; der letzte vorgelegte Jahresabschluss stammte aus dem Jahr 2017. Angaben der Geschäftsführung zum Verbleib der Buchhaltungsunterlagen waren widersprüchlich und nicht plausibel. Angesichts fortlaufender Geschäftsvorfälle bis in die jüngere Vergangenheit war davon auszugehen, dass die Buchführungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt worden waren.Die mangelhafte Buchhaltung vermittelte kein auch nur annähernd vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftsvorfälle der Schuldnerin. Die erforderliche Aufarbeitung der Unterlagen und die Rekonstruktion der wirtschaftlichen Verhältnisse führten zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters.Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Umstände insbesondere der erweiterten Befugnisse, des Umfangs der Sicherungsmaßnahmen, der fehlenden Mitwirkung der Schuldnerin sowie der erheblichen Mängel der Buchhaltung, erachtet das Gericht einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 70 % auf die Regelvergütung als angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
menta software technology GmbH, Dachauer Straße 278, 80992 München, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Reinhold
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 176636
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung s…
1500 IN 1370/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
menta software technology GmbH, Dachauer Straße 278, 80992 München, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Reinhold
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 176636
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und hierbei Zuschläge in Höhe von insgesamt 70 % geltend gemacht.
Der Antrag kann nach vorheriger Anmeldung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung hierzu Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.12.2025
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