Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 14381
EUID
DER1304.HRB14381
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
31 IN 24/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Bero-Alexander Lau
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Einsichtnahme Forderungsliste
13.01.2026
Prüfungstermin
07.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Neukirchen-Vluyn (Aktenzeichen: 31 IN 24/18), werden die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden liegen ab dem 13.01.2026 zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve (Schloßberg 1, Zimmer Nr. D -6) aus. Der Prüfungsstichtag ist der 07.02.2026. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Forderung muss spätestens an diesem Tag beim Gericht eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Neukirchen-Vluyn, wird vom Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen: 31 IN 24/18) durchgeführt. Im Rahmen des Verfahrens ist die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft w…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Neukirchen-Vluyn, wird vom Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen: 31 IN 24/18) durchgeführt. Im Rahmen des Verfahrens ist die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden. Der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin ist der 07.02.2026; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden sind ab dem 13.01.2026 auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt. Zudem wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Bero-Alexander Lau festgesetzt. Dieser hat sein Amt vom 04.04.2018 bis zum 06.07.2018 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 115.202,66 EUR. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 %. Gegen die Beschlüsse stehen Rechtsbehelfe wie Erinnerung oder sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bzw. Verkündung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14381 eingetragenen METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fritz-Baum-Allee 13, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14381 eingetragenen METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fritz-Baum-Allee 13, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achim Siebertz, Waldstraße 14 , 57647 Enspel
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 13.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D -6 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
31 IN 24/18
Amtsgericht Kleve, 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14381 eingetragenen METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fritz-Baum-Allee 13, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14381 eingetragenen METOXA Metallspritzgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fritz-Baum-Allee 13, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achim Siebertz, Waldstraße 14 , 57647 Enspel
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.04.2018 bis zum 06.07.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verwaltete Vermögen betrug 115.202,66 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR.
Von der Staffelvergütung stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.09.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D -6 eingesehen werden.
31 IN 24/18
Amtsgericht Kleve, 30.08.2024
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